95f Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke

BEMA Bewertungszahl:
85
BEMA Nr.:
95f
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Säubern Zahn/Flügel Wiedereingliedern, adhäsiv Nachkontrolle, ggf. Korrekturen

Leistung

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken; Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke

Dokumentation

Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil

Zahnangabe

Art der Zementierung

Material

Abrechenbar je:
je Brücke

Kommentare / Hinweise

  • Die Bema-Nr. 95f ist abrechnungsfähig für die Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke zum Ersatz von einem Schneidezahn oder zwei Schneidezähnen. Das Alter des Versicherten spielt bei der Wiedereingliederung keine Rolle.
  • Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst Die Abrechnung der Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst erfolgt als Regelversorgung nach den Bema-Nrn. 95e und 95f mit dem Festzuschuss nach der Befund-Nr. 6.8.1 je Flügel einer Adhäsivbrücke auf HKP Teil 1.
  • Die extraorale Vorbereitung der Metallfläche kann nach der BEL-Nr. 155 0 abgerechnet werden.
  • Die Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke aus Vollkeramik führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.
  • Die extraorale Vorbereitung der Keramikfläche ist nach den BEBberechnungsfähig.
  • Das Wiedereingliedern von mehrspannigen Adhäsivbrücken erfolgt als Privatleistung.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde:  6.8.1

Gerichtsurteile

Beschlossen durch