182b Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V im Rahmen eines Telekonsils

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
182b
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
kslb

Beschreibung

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1  SGB V
b) im Rahmen eines Telekonsils

Dokumentation

  • Name des Arztes/Zahnarztes bzw. der Ärzte/Zahnärzte
  • Grund der konsillarischen Erörterung
  • Vorgehensweise bzw. weiterer Ablauf, ggf. Therapieplanung
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
  2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.

Kommentare / Hinweise

  1. Unter einer konsiliarischen Erörterung (Konsilium) versteht man die Beratung mehrerer (Zahn-)Ärzte über einen Krankheitsfall.
  2. Das Konsil kann von jedem Arzt bzw. Zahnarzt abgerechnet werden, der sich im persönlichen Kontakt mit der Erkankung des Versicherten befasst hat.
  3. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist z. B. die Beratung zwischen dem Zahnarzt und dem Hausarzt/einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen/einem Kieferorthopäden als Konsilium anzusehen.
  4. Die Leistung beschreibt die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten
    elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern.
  5. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet
  6. Das Konsilium aufgrund einer außervertraglichen Behandlung (z.B. Implantatsetzung) ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
  7. Die Leistungen sind abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztl./zahnärztl. Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  8. Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprechstunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar.
  9. Die Leistung ist nicht abrechnungsfähig, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinische Versorgungszentrums sind
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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