BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
182b
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
kslb
Beschreibung
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
b) im Rahmen eines Telekonsils
Dokumentation
- Name des Arztes/Zahnarztes bzw. der Ärzte/Zahnärzte
- Grund der konsillarischen Erörterung
- Vorgehensweise bzw. weiterer Ablauf, ggf. Therapieplanung
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
- Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
- Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Unter einer konsiliarischen Erörterung (Konsilium) versteht man die Beratung mehrerer (Zahn-)Ärzte über einen Krankheitsfall.
- Das Konsil kann von jedem Arzt bzw. Zahnarzt abgerechnet werden, der sich im persönlichen Kontakt mit der Erkankung des Versicherten befasst hat.
- Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist z. B. die Beratung zwischen dem Zahnarzt und dem Hausarzt/einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen/einem Kieferorthopäden als Konsilium anzusehen.
- Die Leistung beschreibt die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten
elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. - Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet
- Das Konsilium aufgrund einer außervertraglichen Behandlung (z.B. Implantatsetzung) ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
- Die Leistungen sind abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztl./zahnärztl. Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
- Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprechstunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar.
- Die Leistung ist nicht abrechnungsfähig, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinische Versorgungszentrums sind
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss