Punktzahl:
104
(1) 5,85 €
(2.3) 13,45 €
(3.5) 20,47 €
Gebührenziffer:
2130
Behandlungsbereich:
Füllungen
Beschreibung
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration
Leistungsinhalt
Klinische Kontrolle und Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.
Dokumentation
- Zahnangabe
- Maßnahme
- Füllungsflächen
- Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen Neukonturierung der Füllung, mehrere Polierschritte notwendig.
- Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund des erschwerten Zugangs zu der zu polierenden / finierenden / kontrollierenden Restauration durch Kippung oder Zahnengstand
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei der großflächigen, extrem umfangreichen Restauration, subgingivale Ausdehnung.
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund Neukonturierung einer alten Restauration
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Polierens / Finierens von sehr hartem Füllungsmaterial
- Die Schwierigkeit der Behandlung ergab sich aus einer mehrschichtig polymerisierten, umfangreichen Kunststofffüllung mit zusätzlich erschwerter Okklusions- und Approximalraumgestaltung sowie erheblichem Zeitaufwand zur Farbanpassung und Ätztechnik
Abrechenbar je
Füllung/Restauration
Abrechnungsbestimmungen
- Die Gebührennummer GOZ 2130 kann nur in separater Sitzung zur Füllung berechnet werden.
- Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.
- Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.
- Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
- Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden.
- Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.
- Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil
der Nummer 1040/4050 ff. - Oberflächenformverändernde Maßnahmen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden.
- Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden, auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.
- Wird ein der Gebührennummer 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
- Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.
Kommentarquelle:
BZÄK
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2130 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Eine Vereinbarung der Nr. 2130 GOZ ist zum Beispiel für die Nachpolitur einer älteren Restauration (z. B. direkte/indirekte Füllung) möglich.
- Die Abrechnungsbestimmungen der Nummern 13a - g BEMA sind zu beachten, die Politur ist Leistungsbestandteil dieser Gebührennummern. Ebenso ist auch die Politur einer in vorausgegangener Sitzung gelegten Füllung (Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ) oder Restauration nicht nach Nr. 2130 GOZ vereinbarungsfähig, da die Politur Bestandteil dieser Leistung ist.
Kommentarquelle:
KZBV