Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungsbereiche
BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche
01.07.: Beratung, Pat. braucht eine neue Schiene. Abformung für die Herstellung von Situationsmodellen, Planerstellung für Schiene.
18.07.: Schiene ist genehmigt. Herstellung der Schiene und Eingliederung. Handhabung erklärt.
22.07.: Eingehende Untersuchung, Schiene kontrolliert, diese ist noch etwas zu hoch, einschliefen der Schiene zur Funktionsverbesserung
29.07.: Schienenkontrolle. Diese passt gut.
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | BEMA Ä1 | Beratung eines Kranken, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
01.07. | BEMA 7b | Vorbereitende Maßnahmen - Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung | 1 | 19 | 19€ | |
01.07. | BEMA 2 | Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes | 1 | 20 | 20€ | |
18.07. | OK | BEMA K2 | Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche | 1 | 45 | 45€ |
22.07. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
22.07. | ok | BEMA K8 | Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode) | 1 | 12 | 12€ |
29.07. | OK | BEMA K7 | Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen | 1 | 6 | 6€ |
Gesamt: 129€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterialien
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
- Ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche ist nur angezeigt bei akuten Schmerzzuständen. Im Gegensatz zu Aufbissbehelfen nach Nr. K1 werden hier keine definierten Druckpunkte für die Gegenkieferzähne geschaffen. Behandlungsziel ist die Verhinderung des Zahnreihenschlusses und dadurch die Entlastung der Kaumuskulatur
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.*
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig