K2 Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

BEMA Bewertungszahl:
45
BEMA Nr.:
K2
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

Leistung

  • Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
    • Abformung
    • für nicht adjustiere Schienen
    • Zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
    • Eingliederung

Dokumentation

  • Anamnese, Befund und Diagnose
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
  • verwendetes Abformmaterial
  • Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen
Abrechenbar je:
Aufbissbehelf

Abrechnungsbestimmungen

Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein.

  1. Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur individuell adjustierte Aufbissbehelfe, Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief, Interzeptoren, Spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen).
  2. Eine Leistung nach der Nr. K1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
  3. Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K1 abgegolten.

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten zur Herstellung der Aufbissschiene

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
-Strahlenschutzschienen
-Schleimhautretraktoren
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienung

Kommentare / Hinweise

Ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche ist nur angezeigt bei akuten Schmerzzuständen. Im Gegensatz zu Aufbissbehelfen nach Nr. K1 werden hier keine definierten Druckpunkte für die Gegenkieferzähne geschaffen. Behandlungsziel ist die Verhinderung des Zahnreihenschlusses und dadurch die Entlastung der Kaumuskulatur

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die K2 ist zwar auch als genehmigungspflichtige Leistung ausgewiesen, da sie jedoch nur im Schmerzfall indiziert ist, wird man auf eine vorherige Genehmigung verzichten müssen.
  2. Wird eine zunächst nicht adjustierte Aufbissschiene nach K2 zu einem späteren Zeitpunkt im Mund des Pateinten adjustiert, kann hierfür die Nr. K1 berechnet werden. Ein entsprechender Hinweis auf dem Formular ist sinnvoll.
  3. Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
  4. Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit K1 und K3 berechnungsfähig
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.
  • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.

Gerichtsurteile

SG Stuttgart leitet in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Az.: S 10 KA 1794/10) ab, dass der Leistungsumfang der BEMA-Nr. K 1 erst dann voll erbracht ist und damit abgerechnet werden kann, wenn der Aufbissbehelf eingegliedert worden ist: „… beschreibt der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. K 1 … lediglich den Vorgang der Eingliederung des Aufbissbehelfs und nicht vorangegangene, teilweise vor der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkasse liegende Behandlungsabschnitte hinsichtlich der avisierten Versorgung mit einem Aufbissbehelf wie Untersuchungen, Befunderhebungen und Planungen.“ Laut dem SG Stuttgart haben „die Vertragspartner gerade im Bereich der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels und Kiefergelenkserkrankungen (Teil 2 BEMA-Z) eine Abrechnung von Teilleistungen ausdrücklich nicht vorgesehen“.

Beschlossen durch