Anfertigung einer Miniplastschiene - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

01.07.: Beratung, Pat. braucht eine neue Schiene. Abformungen gemacht und Herstellung von Situations- und Planungsmodellen

18.07.: Schiene wurde erstellt und Eingliederung. Handhabung erklärt und belehrendes Gespräch über Anweisung zur beseitigung schädlicher Gewohnheiten.

22.07.: Eingehende Untersuchung, Schiene kontrolliert, diese ist noch etwas zu hoch, einschliefen der Schiene zur Funktionsverbesserung

29.07.: Schienenkontrolle. Diese passt gut.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
01.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.07.OK,UKGOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle (zur Diagnostik)126014.62
18.07.UKGOZ
7000
Eingliederung des Aufbissbehelfs ohne adjustierter Oberfläche127015.19
18.07.GOZ
6190
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen11407.87
22.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
22.07.GOZ
7040
Kontrolle des Aufbissbehelfs1653.66
29.07.GOZ
7050
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen118010.12
Gesamt: 70.74

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial,

Hinweise zur Abrechnung

  • Kommentar des BZÄK zu der GOZ-Nr. 7000 (Stand Jan. 2021)
  1. Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z.B. Relaxierungsschienen oder Aufbiss platten o. Ä., ohne adjustierte Oberfläche berechnet.
  2. Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden. Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbiss behelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.
  3. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
  4. Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.
  5. Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
  6. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
  7. Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.
  8. Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.
  9. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
  10. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
  11. Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.