Direkte und indirekte Überkappungen der Zähne 11,21 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Konservierende Leistungen

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Behandlungsfall: Patient kommt mit Beschwerden an den Zähnen 11 und 21 in die Praxis.
Symptombezogene Untersuchung mit Beratung, Vitalitätsprüfung der beiden Zähne (beide Positiv), Zahn 11 und 21 sind stark kariös. Oberflächenanästhesie sowie eine Infiltrationsanästhesie an beiden Zähnen wurde durchgeführt. Beide Zähne werden unter Verwendung eines Kofferdams excaviert. Die Behandlung wird unter Anwendung eines Operationsmikroskops durchgeführt.
Am Zahn 11 wird eine Mesialer Eckenaufbau und eine zweite Kavität cervikal aufbereitet. Die große Kavität ist bereits sehr nach an der Pulpa weshalb eine indirekte Überkappung gemacht wird. Die Kavität wird mit einem adhäsiven Kompositmaterial versorgt. Die cervikale Kavität war noch tiefer, was zu einer punktuellen Eröffnung der Pulpa führte die ebenfalls mit einer Überkappung und einer anschließenden adhäsiven Kompositversorgung gefüllt wird.

Der Zahn 21 erhält einen mesialen sowie einen distalen Eckenaufbau welche wegen einer fortgeschrittenen Caries profunda beide eine indirekte Überkappung mit anschließender adhäsiver Kompositversorgung erhalten.

Der Patient wurde wegen der besonderen tiefe der Füllung sowie der Notwendigkeit einer direkten Überkappung über das Risiko einer Wurzelkanalbehandlung aufgeklärt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
14.06.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
14.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
14.06.11,21GOZ
0070
Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung1502.81
14.06.11,21GOZ
0080
Oberflächenanästhesie1301.69
14.06.11, 21GOZ
0090
Infiltrationsanästhesien2606.75
14.06.11,21GOZ
2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
14.06.11GOZ
2330
indirekte Überkappung, je Kavität (mesialer Eckenaufbau)11106.19
14.06.11GOZ
2120
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik - mesialer Eckenaufbau177043.31
14.06.11GOZ
2340
Direkte Überkappung, je Kavität (Cervikal)120011.25
14.06.11GOZ
2060
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik - cervikal152729.64
14.06.21GOZ
2330
Indirekte Überkappungen, je Kavität - mesial und distal211012.37
14.06.21GOZ
2120
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik - mesialer und distaler Eckenaufbau277086.61
14.06.21GOZ
0110
Verwendung eines OP-Mikroskopes - abrechenbar einmal am Tag11.000.06
Gesamt: 218

Berechnungsfähige Materialien

  •  Materialkosten Anästhetika

Hinweise zur Abrechnung

  • Die GOZ-Nr. 2330 (CP) und GOZ-Nr. 2340(P) sind je Zahn, je Kavität berechnungsfähig.
  • Sollte eine Kavität nicht sofort mit eine definitiven Füllung nach GOZ-Nr. 2050 bis 2120 gefüllt werden können, kann ein provisorischer, temporärer Verschluss nach GOZ-Nr. 2020 (ggf. adhäsiv mit GOZ-Nr. 2197) berechnet werden.
  • Der Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops (GOZ-Nr. 0110) ist einmal je Behandlungstag und nur zum 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig.

 

Kommentare / Hinweise der BZÄK (Januar 2021):

  1. Die Berechnung dieser Leistung erfordert Maßnahmen (z. B. Einbringen von Kavitätenlinern, Calciumhydroxidpräparaten, Zementen), die dem Schutz der Pulpa und damit der Vitalerhaltung des Zahnes bei pulpennaher Kavität oder nach pulpennaher Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone dienen.
  2. Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung.
  3. Bei besonders tiefer Karies kann diese Leistung im Sinne einer exspektativen Reaktionsdiagnostik in einer Folgesitzung erneut erforderlich werden.
  4. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.
  5. Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer direkten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.
  6. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.