23 Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

BEMA Bewertungszahl:
17
BEMA Nr.:
23
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
Ekr

Beschreibung

Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

Leistung

  • Entfernen einer Krone
  • Entfernen eines Brückenankers
  • Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
  • Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes unabhängig von Material und Methode

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Anzahl der Trennstellen
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahme
Abrechenbar je:
Krone
Trennstelle

Abrechnungsbestimmungen

• keine

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 23 im Zusammenhang mit der Extraktion des Zahnes ist nur dann abrechenbar, wenn zunächst die Krone entfernt wird, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahnes zu prüfen. (Dokumentation!)
  2. Bei der Entfernung einer Brücke wird die Nr. 23 entsprechend der Anzahl der entfernten Pfeilerkronen berechnet.
  3. Muss die Brücke zu einem im Mund verbleibenden Brückenteil (z.B. eine Krone) getrennt werden, ist für die Trennstelle ebenfalls die Nr. 23 abrechenbar.
  4. Berechenbar für

    •  Entfernen einer Krone
    •  Entfernen eines Brückenankers
    •  Abtrennen eines Brückengliedes, je Trennstelle
    •  Abtrennen eines Steges, je Trennstelle
    •  Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes
    gleichgültig aus welchem Material

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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