Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung
Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung
Leistung
- das Beseitigen scharfer Zahnkanten
- die Beseitigung störender Prothesenränder
Dokumentation
- Zahn-Regioangabe
- Diagnose: z.B. störenden Prothesenränder
- Art der Behandlung (alte Füllung poliert, Kronenrand geglättet usw.)
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben einer Leistung nach der Nr. 106 kann eine Leistung nach der Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.
- Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Das Rekontourieren oder Nachpolieren alter Füllungen ist im Bema nicht geregelt. Streng genommen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden müssen, zumal die Honorierung bei umfangreichen Maßnahmen dem Aufwand in keiner Weise gerecht wird.
- Werden innerhalb der 3-Monatsfrist Druckstellen beseitigt, kann die Nr. Ä1 als alleinige Leistung nur dann berechnet werden, wenn sich der Beratungsinhalt nicht auf die prothetische Versorgung bezieht.
- Die 3-Monatsfrist bei neu hergestellten Prothesen oder nach Wiederherstellung von Prothesen bezieht sich nicht auf Prothesen, die von einem anderen Zahnarzt angefertigt wurden (z.B. Notdienst)
- Ist neben der Beseitigung von Druckstellen auch die medikamentöse Behandlung von Druckgeschwüren notwendig, kann hierfür die Nr. 105 zusätzlich abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss