106 Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
10
BEMA Nr.:
106
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
sK

Beschreibung

Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung

Leistung

  • das Beseitigen scharfer Zahnkanten
  • die Beseitigung störender Prothesenränder

Dokumentation

  • Zahn-Regioangabe
  • Diagnose: z.B. störenden Prothesenränder
  • Art der Behandlung (alte Füllung poliert, Kronenrand geglättet usw.)
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben einer Leistung nach der Nr. 106 kann eine Leistung nach der Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.
  2. Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• Diese Nr. ist nur in Verbindung mit der Herstellung von Zahnersatz auf dem Heil- und Kostenplan abrechnungsfähig.
• Diese Nr. ist nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- nicht für Füllungspolituren
- für funktionsanalytisches Einschleifen
- für das Beseitigen störender Ränder an Kfo Apparaturen

Kommentare / Hinweise

  1. Das Rekontourieren oder Nachpolieren alter Füllungen ist im Bema nicht geregelt. Streng genommen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden müssen, zumal die Honorierung bei umfangreichen Maßnahmen dem Aufwand in keiner Weise gerecht wird.
  2. Werden innerhalb der 3-Monatsfrist Druckstellen beseitigt, kann die Nr. Ä1 als alleinige Leistung nur dann berechnet werden, wenn sich der Beratungsinhalt nicht auf die prothetische Versorgung bezieht.
  3. Die 3-Monatsfrist bei neu hergestellten Prothesen oder nach Wiederherstellung von Prothesen bezieht sich nicht auf Prothesen, die von einem anderen Zahnarzt angefertigt wurden (z.B. Notdienst)
  4. Ist neben der Beseitigung von Druckstellen auch die medikamentöse Behandlung von Druckgeschwüren notwendig, kann hierfür die Nr. 105 zusätzlich abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch