25 Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität

BEMA Bewertungszahl:
6
BEMA Nr.:
25
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
Cp

Beschreibung

Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität

Leistung

  • Präparieren der Kavität
  • Excavieren
  • indirekte Überkappung der Pulpa
  • ggf. temporärer Verschluss der Kavität.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Kavitäten (bei mehreren Überkappungen)
  • Vitalität
  • verwendetes Material
  • mögliche Endo Aufklärung
Abrechenbar je:
Kavität

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Anwendung der Leistungen nach Nrn. 25 und 26 ist nur dann angebracht, wenn es durch sie allein möglich ist, die Devitalisierung der Pulpa eines Zahnes zu vermeiden, der erhaltungswürdig und erhaltungsfähig ist.
  2. Eine Leistung nach Nr. 25 kann nicht angewendet werden, wenn es sich darum handelt, aus Zeitgründen eine Kavitätenpräparation und -füllung vorzeitig abzubrechen. Desgleichen kann sie dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich darum handelt, die für den Kranken mit Schmerzen verbundene Kavitätenpräparation abzubrechen und durch Teilung in zwei oder mehrere Sitzungen erträglicher zu gestalten.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• sofern es sich um dieselbe Kavität handelt
• da dieser in der Leistungsbeschreibung enthalten ist: "einschl. des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität"
• wenn aus Zeitgründen die definitive Versorgung des Zahnes in einer folgenden Sitzung erfolgt

Kommentare / Hinweise

  1. Diese Leistung wird entsprechend der zahnmedizinischen Erkenntnisse neu definiert. Danach werden unter der direkten Überkappung zahnärztliche Maßnahmen verstanden, bei denen die artifiziell oder traumatisch eröffnete Pulpa im bleibenden Zahn mit Kalziumhydroxid-Präparaten bedeckt wird.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Das Excavieren und der provisorische Verschluss nach indirekter Überkappung ist mit der Gebühr abgegolten
  2. Die Anwendung der Leistungen nach Nrn. 25 und 26 ist nur dann angebracht, wenn es durch sie allein möglich ist, die Devitalisierung der Pulpa eines Zahnes zu vermeiden, der erhaltungswürdig und erhaltungsfähig ist
  3. Eine Leistung nach Nr. 25 kann nicht angewendet werden, wenn es sich darum handelt, aus Zeitgründen eine Kavitätenpräparation und -füllung vorzeitig abzubrechen. Desgleichen kann sie dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich darum handelt, die für den Kranken mit Schmerzen verbundene Kavitätenpräparation abzubrechen und durch Teilung in zwei oder mehrere Sitzungen erträglicher zu gestalten
  4. Wird z.B. im Notdienst oder bei Patienten auf der Durchreise eine indirekte Überkappung mit provisorischem Verschluss vorgenommen, kann hierfür die Nr. 11 abgerechnet werden, die mit 19 Punkten deutlich höher bewertet ist als die Nr. 25. Daneben dann nicht die Nr. 25 (Cp).
  5. Wird in gleicher Sitzung eine Beratung nach Ä1 und eine indirekte Überkappung mit provisorischem Verschluss durchgeführt, kann unter Verzicht auf die Berechnung der Nr. 25 die mit 9 Punkten höher bewertete Ä1 abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung
1. Die Vorbeugung und Behandlung der Gingivitis, Parodontitis und Karies bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, umfasst insbesondere die Anleitung des Patienten zu effektiver Mundhygiene und Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie ggf. die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren.

2. Die konservierende Behandlung sollte ursachengerecht, zahnsubstanzschonend und präventionsorientiert erfolgen. Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die Regelungen zur endodontischen Behandlung in Nummer 9 dieser Richtlinien sind zu beachten.

3. Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass
a) die Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden,
b) die Karies vollständig entfernt wird,
c) notwendige Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden,
d) Form und Funktion der Zähne wiederhergestellt werden,
e) die Füllungsoberflächen geglättet werden.

4. Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden.

5. Alle nach Nummer 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl.
Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

6. Zur form- und funktionsgerechten Füllungsgestaltung sind gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel anzuwenden (wie z. B. Matrizen/Keile).

7. Das Legen einer Einlagefüllung, ebenso die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteile der vertragszahnärztlichen Versorgung, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.

8. In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.
Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzel-kanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden.

...

10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch