31 Trepanation eines pulpatoten Zahnes

BEMA Bewertungszahl:
11
BEMA Nr.:
31
Behandlungsbereich:
Endodontie
Abkürzung:
Trep1

Beschreibung

Trepanation eines pulpatoten Zahnes

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Vitalität
  • im Rahmen einer Revision – Dokumentation der Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials – hierbei ist auch eine Dokumentation des Zeitaufwandes erforderlich
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die im Zusammenhang mit einer Devitalisierung vorgenommene Eröffnung eines Zahnes kann nicht als Trepanation nach Nr. 31 abgerechnet werden.

Kommentare / Hinweise

  1. Die im Zusammenhang mit einer Devitalisierung vorgenommene Eröffnung eines Zahnes kann nicht nach Nr. 31 abgerechnet werden.
  2. Die Trepanation kann als vertragszahnärztliche Leistung nicht abgerechnet werden bei Zähnen mit obliterierten (verschlossenen) oder mit stark gekrümmten Kanälen bzw. Wurzeln.
  3. Die Trepanation sollte zudem nicht angewandt werden, wenn sich vor der Behandlung schon abzeichnet, dass der betroffene Zahn schon so weit zerstört ist, dass sich sein Erhalt nicht mehr lohnt (Wurzelkaries, tiefe parodontale Schädigung, Wurzelfraktur) oder bei ästhetisch und funktionell unwichtigen Zähnen (z.B. Weisheitszähne).
  4. Wird eine Wurzelkanalrevision durchgeführt, kann die Nr. 31 für die Eröffnung des Zahnes abgerechnet werden
  5. Die Abrechnung ist an Milchzähnen und bleibenden Zähnen möglich.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  1. Zähne sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur noch dann endodontisch zu behandeln, wenn die Aufbereitbarkeit und Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze möglich ist.
  2. Zähne, die endodontisch und parodontal geschädigt sind, sind in der Regel zu entfernen.
  3. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn ­ damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, ­ eine einseitige Freiendsituation vermieden wird oder ­ der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

 

Geschlossene Zahnreihe

Sie ist dann gegeben, wenn mesial des endodontisch zu behandelnden Zahnes keine Zahnlücke vorhanden ist oder durch Lückenschluss, prothetische Versorgung oder Implantat bereits früher geschlossen wurde. Lücken, die mit Sicherheit eine Auswirkung auf eine eventuell nach Extraktion herzustellende prothetische Versorgung haben, stellen keine Unterbrechung der Zahnreihe im Sinne der Richtlinien dar.

Funktionstüchtiger Zahnersatz

Der Zahnersatz muss auf absehbare Zeit funktionstüchtig sein. Ist es absehbar, dass der Zahnersatz in einem konkreten Zeitraum seine Funktionstüchtigkeit verliert oder ist die Funktionstüchtigkeit schon nicht mehr gegeben (z.B. wenn eine Brücke wegen kariöser Defekte entfernt werden muss), ist eine endodontische Behandlung eines solchen Molaren nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Behandlung.

Vermeidung der einseitigen Freiendsituation

Eine Freiendsituation ist immer dann gegeben, wenn hinter dem letzten Zahn der Zahnreihe eine freie Strecke des Alveolarkammes nicht mit natürlichen Zähnen bestückt ist. Dabei ist der Weisheitszahn nicht zu berücksichtigen. Das Freiende wissenschaftlich nicht genau definiert. Neben dem Patientenalter ist insbesondere der Gesamtbefund des stomatognathen Systems in die Therapieentscheidung mit einzubeziehen und die Frage, ob der zu behandelnde Zahn eine wichtige Funktion im Gesamtsystem hat, die erhalten werden soll (z.B. die Frage, ob der Zahn einen Antagonsten hat. Der Verlust eines Weisheitszahnes bei ansonsten vorhandenen Molaren führt niemals zur Freiendsituation. Besteht bereits auf der Gegenseite eine Freiendsituation, ist die endodontische Behandlung eines Molaren in der Regel nicht Inhalt der vertragszahnärztlichen Behandlung.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Endodontische Revisionen

Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

  • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Röntgenaufnahmen

Während der Wurzelkanalbehandlung werden Röntgenaufnahmen in unterschiedlichen klinischen Situationen angefertigt, z.B. Situationsaufnahme, Messaufnahme, WF-Kontrolle. In diesem Fall kann die Nr. Ä925a für jede Aufnahme berechnet werden.

Außervertragliche Wurzelkanalbehandlung

Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass Zuzahlungen zu Vertragsleistungen unzulässig sind. Die Wurzelkanalbehandlung muss also komplett privat mit dem Patienten vereinbart werden (Vereinbarung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z).

Eine private Behandlungsvereinbarung ist möglich, wenn

  • Arbeitsaufwand, Zeitaufwand oder apparative Notwendigkeiten das Maß des Wirtschaftlichen übersteigen (z.B. geräte- und technikintensive Wurzelfüllung, Arbeiten mit Lupenbrille oder Stereomikroskop u.v.m.),
  • wenn Zähne endodontisch behandelt werden, die nicht richtliniengerecht zu versorgen sind (z.B. Abfüllen bis zur apikalen Konstriktion nicht möglich, obliterierter Kanal)
  • wenn der Erhalt des Zahnes von vornherein fraglich ist (z.B. wegen kombiniert endodontisch- parodontaler Läsion),
  • wenn Molaren, die nach den Richtlinien ausgeschlossen sind, endodontisch behandelt werden sollen, z.B. wenn keine geschlossene Zahnreihe vorliegt, wenn nicht eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, wenn funktionsuntüchtiger Zahnersatz auf dem Molaren sich befindet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung

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9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messauf-nahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutz-bestimmungen abrechenbar.

9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.
Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.
Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.5 Bei endodontal-parodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch