38 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
10
BEMA Nr.:
38
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
N

Beschreibung

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung


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Leistung

  • Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, z. B. Legen, Wechseln und Entfernen einer Tamponade/Drainage
  • Wundsäuberung mit desinfizierenden oder die Wundheilung fördernden Substanzen
  • Aufbringen von Lösungen, Salben o.Ä., die desinfizierende oder die Wundheilung fördernde Substanzen enthalten
  • Wundverband-Anpassung oder -Neuanfertigung
  • Entfernen von Nähten
  • ggf. auch für Dentitio difficillis - Wechseln oder legen eines Streifens

Dokumentation

  • Angabe der Wundregion
  • genau Beschreibung der Maßnahmen
  • ggf. verwendete Materialien
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmungen

  1. Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
  2. Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

Kommentare / Hinweise

  1. Die jeweilig durchgeführte Maßnahme zur Nachbehandlung ist zu dokumentieren.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit Urteil vom 06.12.2023 (Az.: S 1 KA 19/22) entschieden, dass die Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 38 „Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen“ lediglich eine Aufzählung der möglichen Leistungen darstelle. Somit sei die BEMA-Nr. 38 auch ohne eine unmittelbar  vorhergehenden chirurgischen Maßnahme ansatzfähig.

Werde z.B. nach einer Inzision (Einschnitt) oder Exzision (Herausschnitt) aufgrund einer Dentitio diffiziles eine Nachbehandlung der Wunde vorgenommen so kann die BEMA-Nr. 38 zum Ansatz gebracht werden. Dies gilt insbesondere für das Einbringen desinfizierender oder die Wundheilung fördernder Substanzen wie z.B. kortikoidhaltige Salben oder Drainagen.

Beschlossen durch

Sozialgericht