26c Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion bei einer abnehmbaren Prothese mit Teilunterfütterung einer Prothese
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese mit Teilunterfütterung einer Prothese
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese mit Teilunterfütterung einer Prothese
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung bei einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abdruck)
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung bei einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abdruck)
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24
nach Weitergehende Maßnahmen
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24
nach Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse
- Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 16
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24
nach Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
- nicht bei provisorischen Prothesen -
Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung,
zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
- nicht bei provisorischen Prothesen -
Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich
- nicht bei provisorischen Prothesen -
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen