Fallbeschreibung / Dokumentation
Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche als Bissführungsplatte mit einfachen gebogenen Halteelementen (präprothetische Maßnahme), bei der Versorgung mit Zahnersatz.
01.07.: Eingehende Untersuchung und Beratung, Pat. braucht eine Schiene vor der Versorgung mit Zahnersatz als Bissführungsplatte.
Abformung für die Herstellung von Situationsmodellen, Planerstellung für die Schiene.
18.07.: Schiene ist genehmigt. Abformung mit individuellen Löffel wegen extrem hohen Gaumen.
20.07.: Eingliederung der Bissführungsplatte mit gebogenen Halteelement. Handhabung erklärt.
29.07.: Schienenkontrolle. Diese passt gut.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.07. | BEMA 01 |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung. |
1 | |
01.07. | BEMA 7b |
Vorbereitende Maßnahmen
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1 | |
01.07. | BEMA 2 |
Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes |
1 | |
18.07. | OK | BEMA 98a |
Abformung mit individualisiertem Löffel (extrem hoher Gaumen) |
1 |
20.07. | OK | BEMA K1 |
Eingliederung der Bissführungsplatte |
1 |
29.07. | BEMA K7 |
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen. |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur
- individuell adjustierte Aufbissbehelfe
- Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
- Interzeptoren
- Spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen)
Eine Leistung nach der Nr. K1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K1 abgegolten.
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Unterscheidung der KZBV bei c)
Soweit im Rahmen der prothetischen Behandlung Bissführungsplatten angezeigt sind, können diese nach der Nr. K1 abgerechnet werden. Die bisherige Nr. 90 ist entfallen.
Unabhängig davon, welcher Aufbissbehelf eingegliedert wird, erfolgt die Abrechnung nach der Nr. K1. Eine Kennzeichnung nach den Buchstaben a bis c wird nicht gefordert.
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterialien
- Material für Konfektionszähne