Fallbeschreibung / Dokumentation
Erweiterung einer Modellgussprothese um 43,35 Zähne mit vestibulärer Verblendung der Rückenschutzplatten.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
05.07. | UK | BEMA 100b(i) |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung) |
1 |
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Für Erweiterungen im Metallbereich
abrechnungsfähig
Versorgungsform:
Regelversorgung
löst folgende Festzuschüsse aus
1x 6.5
1 x 6.5.1
Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.
Kommentar des G-BA:
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird.
In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren zu erweiterten Zahn ansetzbar.
Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar, da sich der Zahnstatus nicht ändert.
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial
Materialkosten Konfektionszähne
Kosten für Lotmaterial