Leistungsinhalt
- einfache gebogene Halte- /Stützvorrichtung - Gebogene Auflage
- Biegen und Einarbeiten einer separaten Auflage im Zuge einer Neuanfertigung oder Instandsetzung
Beachte
- kann im KFO, KB und ZE Bereich anfallenAbstützelement im Occlusalbereich,
- im Reparaturfall Zusammen mit Leistungseinheit nach BEl Nr. 802 5
- Bei Lötung zzgl. 807 0 + LOT
Hinweis:
- regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Höchstpreis Fremdlabor
9.71€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Anzahl der einfachen gebogenen Halte- / Stützvorrichtungen
- Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle).
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext
Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?
- Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
- ggf. weitere notwendige Leistungen aus dem BEL
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen