127a Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

BEMA Bewertungszahl:
25
BEMA Nr.:
127a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Leistung

  • Anpassen
  • Einprobe
  • Einsetzen
  • Einligieren

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • Indikation
  • ggf. Fehlverhalten Patient
  • Angabe von etwaigen Hilfsmitteln wie Ketten, Federn, Stops  u. ä.

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
je Teilbogen

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
  2. Bei Vorliegen einer KIG E3 und E4 ist für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126a und einmal die Nr.127a abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

• fortlaufende kieferorthopädische Diagnostik, falls erforderlich
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
- Hilfsmittel wie Ketten, Federn , Stopps u. ä. ( hier sind die im jeweils gültigen Regelungen im KZV Bereich zu beachten)

• u.v.m.

Kommentare / Hinweise

Positivliste zur Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen

  1. Teilbogen aus Edelstahl
  2. Bei hochgradigen Drehständen der Front im Ausgangsbefund (KIG E3 und E4) ist ein Kleberetainer angezeigt. Die gleichzeitige Anwendung zusätzlicher herausnehmbarer Retentionsapparaturen im gleichen Kiefer ist unwirtschaftlich.
  3. Eine Maßnahme, die auf das Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärtzlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. je Teilbogen
  2. inkl. Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
  3. fallen die Gebühren-Nr. 126 a, 126 b, 127 a, 128 b, 130 oder 131 a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch