BEMA Bewertungszahl:
25
BEMA Nr.:
127a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Leistung
- Anpassen
- Einprobe
- Einsetzen
- Einligieren
Dokumentation
- Gebiets-/Zahnangabe
- Art des Bogens
- Indikation
- ggf. Fehlverhalten Patient
- Angabe von etwaigen Hilfsmitteln wie Ketten, Federn, Stops u. ä.
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
je Teilbogen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
- Bei Vorliegen einer KIG E3 und E4 ist für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126a und einmal die Nr.127a abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
• fortlaufende kieferorthopädische Diagnostik, falls erforderlich
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
- Hilfsmittel wie Ketten, Federn , Stopps u. ä. ( hier sind die im jeweils gültigen Regelungen im KZV Bereich zu beachten)
• u.v.m.
• Bema Nr. 119a-d/120a-d
- Hilfsmittel wie Ketten, Federn , Stopps u. ä. ( hier sind die im jeweils gültigen Regelungen im KZV Bereich zu beachten)
• u.v.m.
Kommentare / Hinweise
Positivliste zur Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen
- Teilbogen aus Edelstahl
- Bei hochgradigen Drehständen der Front im Ausgangsbefund (KIG E3 und E4) ist ein Kleberetainer angezeigt. Die gleichzeitige Anwendung zusätzlicher herausnehmbarer Retentionsapparaturen im gleichen Kiefer ist unwirtschaftlich.
- Eine Maßnahme, die auf das Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärtzlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
- je Teilbogen
- inkl. Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
- fallen die Gebühren-Nr. 126 a, 126 b, 127 a, 128 b, 130 oder 131 a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen
Kommentarquelle:
KZBV