18b Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

BEMA Bewertungszahl:
80
BEMA Nr.:
18b
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus,
    • einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. der Wurzelkanäle für die intrakanaläre gegossene Stiftverankerung
  • Abformungen
  • Einsetzen des gegossenen Stiftaufbaus
  • Eingliederung des Aufbaus
  • Nachkontrolle
  • ggf. Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Praxiskosten:
    • Abformmaterial,
    • Ausbrennstift bei der Modellation eines Stiftaufbaus,
    • zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Dokumentation über Patientenaufklärung
  • Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.
  2. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
  3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten
- gegossener Stift- oder Schraubenaufbau

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- gegossenener Stiftaufbau ohne Kronenplanung ( Privat §6 Abs. 1 GOZ)

Kommentare / Hinweise

  1. Die Bema-Nr. 18 ist als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme einer Krone abrechnungsfähig. Sie steht damit grundsätzlich im Zusammenhang mit der Herstellung von Kronen/Brückenankern.
  2. Die Bema-Nr. 18 kann ggf. auch als alleinige Leistung abgerechnet werden, wenn eine Überkronung noch im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme nach Nr. 18 geplant ist, denn die Protokollnotiz zu Ziffer 2 Abschnitt A der Festzuschuss-Richtlinien lässt in begründeten Ausnahmefällen die Versorgung eines Gesamtbefundes auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten zu.
  3. Die Bema-Nr. 18 kann auch im Zusammenhang mit der Abrechnung der Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken anfallen und abgerechnet werden.
  4. Kann die Versorgung mit einem gegossenen Aufbau  aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Abrechnung der Nr. 18 als Teilleistung nach Nr. 22.
  5. Berechnungsfähige Materialien: Abformmaterialien, konfektionierte (auch angussfähige) Stifte, Schrauben, Ausbrennstifte
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

HINWIES: Die Bema-Nr. 18 kann ggf. auch als alleinige Leistung abgerechnet werden, wenn eine Überkronung noch im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme nach Nr. 18 geplant ist

Festzuschussbefund 1.5

Gerichtsurteile

Beschlossen durch