Grundlegendes
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20
Teilleistung: Präparation eines Zahnes
Teilleistung: weiterführende Maßnahmen wie Abdruck, Einprobe usw.
Voraussetzungen für eine Teilleistung:
- Patient verstirbt
- Behandlungsabbruch von Seiten des Patienten trotz mehrmaliger Aufforderung zur Fortsetzung der Behandlung
- usw.
Dokumentation
- Zahnangabe
- genaue Auflistung der bereits erbrachten Leistungen ( Abrechnungswert wird hieraus definiert)
- Grund für den Behandlungsabbruch
- Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs
Abrechenbar je
Abrechnungsart
Abrechnungsbestimmungen
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20:
Präparation eines Zahnes: halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18
weitere Maßnahmen: dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20
gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18
- Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
- Wird die prothetische Versorgung durch nicht vom Zahnarzt zu vertretene Gründe abgebrochen, können die erbrachten Teilleistungen berechnet werden.
- Das ZA-Honorar nach den Bema-Nrn. 18a, 18b und 20a, 20b, 20c ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs durchgeführten zahnärztlichen Leistungen. Die bis zum Abbruch der Behandlung entstandenen Material- und Laborkosten, sind in der angefallenen Höhe ansatzfähig.
- Für bis zum Abbruch vollständig erbrachte Leistungen, kann das Honorar in voller Höhe bzw. die Material- und Laborkosten in vollem Umfang abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 18/20 kann zur Hälfte abgerechnet werden, wenn der Zahn präpariert, der Aufbau/die Krone jedoch nicht eingegliedert wurden. Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe ansatzfähig.
- Die Bema-Nr. 20 kann zu dreiviertel abgerechnet werden, wenn nach der Präparation weitere Maßnahmen, wie z. B. Abformungen erfolgten, die Krone jedoch nicht eingegliedert wird.
Festzuschussbefund 8.1, 8.2
HINWEIS:
Voraussetzung für die Abrechnung ist ein bewilligter Heil- und Kostenplan für die ursprünglich beantragte Versorgung. Der zusätzlich ausgestellte Heil- und Kostenplan zur Abrechnung der Teilleistungen wird dem bewilligten Heil- und Kostenplan beigefügt.
Wird die Versorgung wider erwarten zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt, ist der Behandler zur Berechnung des noch offenen Diffenenzbetrages berechtigt.
Die angefertigte prothetische Arbeit ist für den Patient aufzubewahren. ( unterschiedliche Regelungen in den einzelnen KZV Bereichen)