22 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
22
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20

Leistung

Teilleistung: Präparation eines Zahnes Teilleistung: weiterführende Maßnahmen wie Abdruck, Einprobe usw. Voraussetzungen für eine Teilleistung: - Patient verstirbt - Behandlungsabbruch von seiten des Patienten trotz mehrmaliger Aufforderung zur Fortsetzung der Behandlung - usw.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • genaue Auflistung der bereits erbrachten Leistungen ( Abrechnungswert wird hieraus definiert)
  • Grund für den Behandlungsabbruch
  • Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs
Abrechenbar je:
Krone
Stiftaufbau

Abrechnungsbestimmungen

  1. Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20:
    • Präparation eines Zahnes: halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18
    • weitere Maßnahmen: dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20
    • gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18
  2.  Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten bis zum erfolgten Behandlungsabbruch
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich

Kommentare / Hinweise

  1. Wird die prothetische Versorgung durch nicht vom Zahnarzt zu vertretene Gründe abgebrochen, können die erbrachten Teilleistungen berechnet werden.
  2. Das ZA-Honorar nach den Bema-Nrn. 18a, 18b und 20a, 20b, 20c ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs durchgeführten zahnärztlichen Leistungen. Die bis zum Abbruch der Behandlung entstandenen Material- und Laborkosten, sind in der angefallenen Höhe ansatzfähig.
  3. Für bis zum Abbruch vollständig erbrachte Leistungen, kann das Honorar in voller Höhe bzw. die Material- und Laborkosten in vollem Umfang abgerechnet werden.
  4. Die Bema-Nr. 18/20 kann zur Hälfte abgerechnet werden, wenn der Zahn präpariert, der Aufbau/die Krone jedoch nicht eingegliedert wurden. Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe ansatzfähig.
  5. Die Bema-Nr. 20 kann zu dreiviertel abgerechnet werden, wenn nach der Präparation weitere Maßnahmen, wie z. B. Abformungen erfolgten, die Krone jedoch nicht eingegliedert wird.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefund 8.1, 8.2

  • HINWEIS:
  • Vorraussetzung für die Abrechnung ist ein bewilligter Heil- und Kostenplan für die ursprünglich beantragte Versorgung. Der zusätzlich ausgestellte Heil- und Kostenplan zur Abrechnung der Teilleistungen wird dem bewilligten Heil- und Kostenplan beigefügt.
  • Wird die Versorgung wider erwarten zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt, ist der Behandler zur Berechnung des noch offenen Diffenenzbetrages berechtigt.
  • Die angefertigte prothetische Arbeit ist für den Patient aufzubewahren.  ( unterschiedliche Regelungen in den einzelnen KZV Bereichen)

 

Gerichtsurteile

Beschlossen durch