BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
K6
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe
Beschreibung
Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
Leistung
- Abformung
- für Wiederherstellung oder Unterfütterung Aufbissbehelf
- bei Riss- oder Bruchreparaturen
- Ansetzen von Absplitterungen
- Wiederbefestigen oder Erneuern von Halteelementen
- Unterfütterungen
- Eingliederung
Dokumentation
- Angabe des versorgten Kiefers
- Befund - Art der Reparaturmaßnahme
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
- ggf. Abformmaterial. Als Pauschalbetrag einzugeben. Bissmaterial über Eigenbeleg.
- ggf. Dentallabor
- Ergebnis der Kontrolle nach Wiedereingliederung
Abrechenbar je:
Aufbissbehelf
Abrechnungsbestimmungen
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
- Material- und Laborkosten
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- im zeitlichen Zusammenhang für den selben Kiefer
- für die Wiederherstellung folgender Schienen:
- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug
- nicht abschließend.........
- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug
- nicht abschließend.........
- nicht für die Entfernung semipermanenter Schienung
Kommentare / Hinweise
- Die K6 muss nicht beantragt werden.
- Die K6 ist nicht zeitgleich mit K1 – K3 berechnungsfähig.
- Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
- Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
- Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
- Die BEMA-Nr. 2 (schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist für alle Folgeleistungen wie z. B. Kontrollen (K6 - K9) nicht abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Hinweis: Die Abrechnung erfolgt auf neuem KBR- Formular. Wichtig der Bezug zur Hauptleistung muss ersichtlich sein. Eintrag erfolgt in Datumseigabe K1/K2 eingegliedert am ............!