Beschreibung
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Leistungsinhalt
- Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
- schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
- Röntgenaufnahmekosten
- Röntgenfilme
- Befunderläuterung
- einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare
Dokumentation
- Ergebnis der Befragung des Patienten (wann zuletzt geröntgt und wo?) (Vorliegen einer Schwangerschaft?)
- Zeitpunkt und Art der Anwendung
- Kieferseite / Region
- rechtfertigende Indikation
- Diagnose
- Strahlenexposition (KV,mA und Belichtungszeit)
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
I. Strahlendiagnostik
Allgemeine Bestimmungen
- Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
- Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
(Bundeszahnärztekammer|GOÄ-Kommentar)
BZÄK Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis
Stand April 2018
- Ein Digitalzuschlag nach der Geb. Nr. 5298 ist neben der Geb. Nr. 5090 berechnungsfähig.
- Bei der GOÄ Nr. 5090 handelt es sich um die einzige Gebührennummer, welche eine Schädelübersichtsaufnahme als Summationsaufnahme darstellt.
- Die Berechnung der Gebührenposition ist bereits dann möglich, wenn nur eine Schädelübersichtsaufnahme angefertigt wird.
- Eine ggf. notwendige zweite, zeitgleich angefertigte Aufnahme ist mit der einmaligen Gebühr abgegolten.
- Die GOÄ Nr. 5090 ist auch einschlägig für NNH- oder Clementschitsch-Aufnahmen.
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand beim Einstellen des Patienten in den Cephalographen und Unterweisung bzgl. des Verhaltens während der Aufnahme zur Vermeidung von Artefakten.
2. Erhöhte Schwierigkeit beim Einstellen in den Cephalographen bei Patienten mit ausgeprägter Gesichtsasymmetrie
3. Erhöhter Zeitaufwand: Schädelfixierung
4.Erhöhte Umstände aufgrund Fernaufnahmen mit zeitaufwändiger metrischer Einstellung im Cephalostaten und besonderer Darstellung der Weichteilstrukturen
5. Erheblich erhöhte Umstände wegen eines Verfahrens mit spezieller Ausblendung der Wirbelsäule und zusätzlichem stationärem Strahlenschutz