Beschreibung
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Leistungsinhalt
Laser ist die Abkürzung für Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation und bedeutet übersetzt “Lichtverstärkung durch angeregte Strahlungsaussendung“. Laser werden in der Zahnerhaltung beispielsweise zur Vorbereitung von Kavitäten, Keimreduktion in der Endodontie oder in der Parodontaltherapie eingesetzt. Verschiedene Lasertypen kommen dabei zur Anwendung. Als wichtigstes Unterscheidungskriterium gilt die Wellenlänge der emittierten Strahlung. Sie reicht von 1,06 μm (Nd:YAG-Laser) bis zum cw-CO2-Laser mit einer Wellenlänge von 10,6 μm. Durch die Wellenlänge wird die Absorption innerhalb des Gewebes und damit das Anwendungsgebiet des jeweiligen Lasertypen bestimmt. Neben der konservierenden Zahnheilkunde ist sein Einsatz auch in der Chirurgie möglich.
Dokumentation
- Indikation
- Art des Lasers
- Region/Zahn
- Risikoaufklärung des Patienten
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach der GOZ-Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
- Der Zuschlag nach der GOZ-Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den GOZ-Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.
- Die Höhe des Zuschlags entspricht dem einfachen Gebührensatz der Leistung, neben der er berechnet wird, und ist nicht steigerungsfähig. Bei der Durchführung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird diejenige Leistung zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Punktzahl bewertet ist. Der Zuschlag darf jedoch höchstens einen Betrag von 68,00 Euro erreichen, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
- Die Nummer 0120 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbe - schreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern der GOZ. Bewirkt der Einsatz des Lasers nur eine Modifikation einer anderen, nach der GOZ berechneten Grundleistung, so ist der Einsatz nur bei der Bemessung der Grundleistung gemäß § 5 Abs. 2 bzw. durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 berücksichtigungsfähig. Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbstständige, in der GOZ nicht beschriebene Leis tung dar, so ist eine analoge Bewertung angezeigt.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Es ist festzustellen, dass in den letzten Jahren zwar die Technologie der Laser- und der Applikationssysteme eine deutliche Entwicklung durchlaufen hat, das klinische Indikationsspektrum nach Aussage der DGZMK (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: Laseranwendung in der Zahnmedizin, 12/1999, https://www.dgzmk.de/laseranwendung-in-der-zahnmedizin, S. 1) jedoch kaum erweitert worden ist. Voraussetzung für die Anwendung bzw. Abrechnung eines Laserzuschlages im vorgegebenen Rahmen sind die Kriterien, die gemäß § 1 GOZ an eine lege artis Behandlung geknüpft werden müssen.
Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers ist mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Des Weiteren ist der Zuschlag je Behandlungstag und unabhängig von der Anzahl der zuschlagsberechtigten Operationen insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
Die Bewertung des Zuschlags nach GOZ-Nr. 0120 orientiert sich an der Bewertung der zugrundeliegenden (operativen) Leistung bei der der Laser zum Einsatz kommt (Punktzahl der Grundleistung X Punktwert). Bezogen auf die Anwendungsbereiche errechnen sich folgend ein der Tabelle genannten Bewertungen. Eine Aufsummierung von Punktzahlen verschiedener (operativer) Grundleistungen mit dem Ziel, einen höheren Wert für die Berechnung des Zuschlages zugrunde zu legen, ist nicht zulässig.
Laut der 7. Abrechnungsbestimmung zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L kann der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0120 nicht neben dem Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 441 berechnet werden.
Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Stand: 01.06.2015
- Eine Vereinbarung des Zuschlags nach der Nr. 0120 GOZ mit Versicherten der GKV ist neben einer Sachleistung nicht möglich. Vereinbarungsfähig ist die Anwendung eines Lasers nur als selbstständige Leistung nach den Bestimmungen der GOZ (außerhalb der in der Leistungsbeschreibung enumerativ aufgeführten Gebührennummern).
- Bei der Nr. 0120 GOZ handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung beschrieben. Der Ansatz bleibt auf Gebührennummern der GOZ beschränkt, der Zuschlag kann nicht zu einer BEMA-Leistung berechnet werden.
- Sollte die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung erfolgen (und nicht nach Nr. 0120 GOZ) und damit von einer BEMA-Leistung abgegrenzt werden, so ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- Beispielsweise kann die Laser-Anwendung zur Dentinflächenentkeimung und -konditionierung, Dekontamination von Wurzelkanälen sowie zur Sulcusdekontamination vereinbart werden.
- Im Rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der GKV der Lasereinsatz zur Deepithelisierung, Entkeimung etc. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die vertragszahnärztliche Leistung (Nrn. P200 ff. BEMA) verliert. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach Nr. 0120 GOZ.
- Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.