3070 Exzision von Schleimhaut / Granulationsgewebe

Punktzahl:
45
(1) 2,53 (2.3) 5,82 (3.5) 8,86
Gebührenziffer:
3070
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung

Leistungsinhalt

Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs

Entfernen von störender Schleimhaut (z.B.Papillektomie, Kauterisation)

Entfernen von Granulationsgewebe

 

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • vorgenommene Maßnahme
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen ledriger und extrem widerstandsfähiger Konsistenz des Excisats.
  2. Interdental aufgrund der Zahnengstände erheblich erschwerter Zugang.
  3. Zeitaufwendige interne Gingivoplastik, Lupenbrille, besonders schonendes und vorsichtiges Vorgehen zur Erhaltung des parodontalen Faserapparates.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen orts- und zeitgleich erforderlicher Excision von Fibrom und Granulomatosen.
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Eingriff im entzündlich verändertem Gebiet.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr umfangreicher Granulationen.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Exzision nach dieser Nummer beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs.
  2. Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich dabei um eine selbstständige Leistung handeln muss, d. h., die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein.
  3. Sie kann auch nicht neben weiteren chirurgischen Maßnahmen in demselben Operationsgebiet in derselben Sitzung berechnet werden.
  4. Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen.
  5. Ist eine Exzision am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen erforderlich, erfolgt dies nach der Nummer 4080.
  6. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
  7. Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind Inhalt anderer Nummern: 2401, 2402 (GOÄ) bzw. 3080 (GOZ).
  8. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch