4080 Gingivektomie, Gingivoplasitk, je Parodontium

Punktzahl:
45
(1) 2,53 (2.3) 5,82 (3.5) 8,86
Gebührenziffer:
4080
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium

Leistungsinhalt

  • Entfernung hyperplastischen Gingivagewebes - subtrakive zahnfleischkorrigierende Maßnahme
  • Freilegen von Präparationsgrenzen bei Füllungs- und Kronenpräparation

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • vorgenommene Maßnahme
  • eventuell Naht- und Verbandmaterial
  • ggf. Patienteninformation über Verhaltensmaßregel

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Umstände und überdurchschnittliche Schwierigkeit wegen deutlicher Volumenzunahme der Gingiva mit zusätzlicher Ausbildung von Pseudotaschen.
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen konkaver Wurzeloberflächen.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen dem zusätzlichen Einsatz von Elektrochirurgie.
  4. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Wundversorgung aufgrund erhöhter Blutungsneigung/gestörter Blutgerinnung.
  5. Zeitaufwendige interne Gingivoplastik unter Zuhilfenahme einer Lupenbrille bei besonders vorsichtiger Vorgehensweise zum Erhalt des parodontalen Faserapparates.
  6. Erhöhter Zeitaufwand durch schwierige interne Gingivektomie unter maximaler Schonung des circulären Parodonts im Einzelfall bis zum limbus alveolaris heran.

Abrechenbar je

Parodontium

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil E
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein. Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenten-induzierter Gingivahyperplasie.
  2. Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt.
  3. Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen.
  4. Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer.
  5. Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen.
  6. Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden.
  7. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig.
  8. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4080 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P200 und P201 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingivales Debridement], geschlossenes Vorgehen) ausschließt.
  2. Die Nr. 4080 ist neben den Nrn. P202 und P203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
  3. Neben der Leistung nach der Nr. 4080 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0120 GOZ (Laser) berechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV