3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder

Kategorie
D. Chirurgische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
3210
Punktzahl
140
Faktor
(1.0) 7.87 €
(2.3) 18.11 €
(3.5) 27.56 €
Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung

Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten
  • Region / Bereich
  • genaue Beschreibung der Maßnahmen
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • verwendetes Material (Nahtmaterial etc,)
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen starker Vaskularisierung im OP-Bereich und breit ansetzender Bänderstruktur
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand durch vernarbtes Gewebe.
  3. Erhöhte Umstände aufgrund Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich, hoch ansetzender Bänder
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Sichteinschränkung durch starke Blutung
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Schnitttechnik
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Nahttechnik
GOZ
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Kommentartext

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme.
  2. Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden.
  3. Plastische Weichgewebs- und/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet.
  5. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK