Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Region / Bereich
- genaue Beschreibung der Maßnahmen
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- verwendetes Material (Nahtmaterial etc,)
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen starker Vaskularisierung im OP-Bereich und breit ansetzender Bänderstruktur
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand durch vernarbtes Gewebe.
- Erhöhte Umstände aufgrund Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich, hoch ansetzender Bänder
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Sichteinschränkung durch starke Blutung
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Schnitttechnik
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Nahttechnik
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme.
- Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden.
- Plastische Weichgewebs- und/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet.
- Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK