Punktzahl:
550
(1) 30,93 €
(2.3) 71,15 €
(3.5) 108,27 €
Gebührenziffer:
3240
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen,ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt
Leistungsinhalt
- Schleimhautschnitt (die Knochenhaut bleibt intakt)
- Schleimhautverlagerung in Richtung Kieferbasis
- Befestigung der Schleimhaut in der neuen Situation
Dokumentation
- Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe, Bereich
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Verhaltensmaßnahmen
- verwendetes Material (Nahtmaterial)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Umstände wegen unmittelbar am kerestalen Gingivarand bis hoch auf den Alveolarfortsatz reichender beweglicher Vestibulumschleimhaut.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit infolge von notwendiger Entfernung von Schleimhautbezirken und der resultierenden Defektbildung.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen einer vorliegenden Vestibuluminsuffizienz.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders fragilen Schleimhautverhältnissen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Nahttechnik
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Schnitttechnik
Abrechenbar je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundbodenoder Gingivaextensionsplastik.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet.
- Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden.
- Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen.
- Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern.
- Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum-/ Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.
- Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 3240 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Leistung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung bzw. über den Rahmen der Behandlungsrichtlinie hinausgeht.
- Eine Vestibulumplastik nur aus kieferorthopädischen Gründen ist privat zu berechnen.
- Eine Vestibulumplastik bei festsitzendem Zahnersatz ist privat zu berechnen.
- Eine Vestibulumplastik in Zusammenhang mit einer Implantation ist privat zu berechnen.
- Bei örtlicher Trennung von Vestibulumplastik und Insertionsort der Implantate erfolgt die Abrechnung der Vestibulumplastik nach Nr. 59 BEMA, sofern gemäß den Bestimmungen des BEMA eine Abrechnung der Leistung möglich ist.
- Die Abgrenzung der Leistung nach Nr. 3240 GOZ von den Leistungen nach den Nrn. 2675, 2676 und 2677 GOÄ ist zu beachten.
- Neben der Leistung nach der Nr. 3240 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV