Punktzahl:
450
(1) 25,31 €
(2.3) 58,21 €
(3.5) 88,58 €
Gebührenziffer:
6250
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung
Leistungsinhalt
- je Diastema, auch mehrfach je Kiefer
- für alle Maßnahmen die geeignet sind, Lücken zwischen Zähnen mittels kieferorthopädischer Maßnahmen zu beseitigen
- einschließlich Kontrolle des Behandlungsverlaufs und Aktivierung herausnehmbarer und festsitzender Behandlungsmittel
- erneut möglich, sollte es zu einem Rezidiv kommen
- im Regelfall erfolgt die Berechnung, wenn das Diastema geschlossen ist
- vorbereitende Maßnahmen, Eingliederung von Behandlungsmitteln, Material- und Laborkosten u. ä. sich zusätzlich berechnungsfähig
Dokumentation
- - Angabe des zu schließenden Diastemas
- - gewählte Therpaieoption (herausnehmbar oder festsitzend)
- - im Therapieverlauf: bei Kontrollsitzungen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhte Schwierigkeit bei sehr breitem Diastema bei vorliegender Zahn-/Kiefergrößendiskrepanz
- Erhöhte Schwierigkeit durch ausgeprägter Behandlungsresistenz des Patienten
Abrechenbar je
Je Diastema
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Oktober 2018
- Die Gebührennummer umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Lücken zwischen Zähnen mittels kieferorthopädischer Maßnahmen zu verringern oder zu beseitigen.
- Die chirurgische Vorbehandlung des echten Diastemas (Diastema mediale) wird nach der Nummer 3280 berechnet.
- Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Mit dieser Leistungsposition sind alle Maßnahmen zur Beseitigung des Diastemas (Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Nachstellen und Aktivieren herausnehmbarer bzw. festsitzender Behandlungsmittel) abgegolten.
Der Leistungsumfang umfasst ausschließlich die orthodontischen Maßnahmen. Notwendige chirurgische Leistungen (Operation des Lippenbändchens) können mit der GOZ-Nr. 3280 berechnet werden.
Die GOZ-Nr. 6250 ist nicht neben den Kernpositionen GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080).
Kommentarquelle:
PKV