Beschreibung
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
Leistungsinhalt
- Auftragen eines Materials (Wachs, Pasten o.Ä.) auf die Bissgabel des Übertragungsbogens und Anpassen an die OK-Zahnreihe
- Bestimmung der arbiträren Scharnierachsenpunkte
- Anlegen des Übertragungsbogens auf die Scharnierachsenpunkte und den Referenzpunkt
- Koordinieren des Übertragungsbogens mit dem Artikulator
Dokumentation
- Indikation
- Ergebnis der Behandlung
- Art und Menge des verwendeten Materials
- aufgetretene Schwierigkeiten oder Besonderheiten
- Aufklärung des Patienten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand durch besondere anatomische Verhältnisse.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen Diskusverlagerung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch reflexgesteuerte Muskelverspannung.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durch instabile Kiefergelenke.
- Schwierige Erfassung d. arbiträren Scharnierachse wg. anatomisch-indiv. OK-Einbau und individualisierten Glabellastützen-Pos., um die Bauhöhe des Artikulators zu berücksichtigen.
- Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand aufgrund Hypermobilität, psychische Beteiligung
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator mittels der arbiträren Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke.
- Das geschieht mittels Übertragungsbogen (Gesichtsbogen) basierend auf Mittelwerten.
- Beinhaltet sind alle zahnärztlichen Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in den Artikulator anfallen.
- Labortechnische Leistungen, insbesondere das Einartikulieren von Ober- und Unterkiefermodell in einen halbindividuellen Artikulator, sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar.
- Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten.
Beschluss des Beratungsforums
Juni 2021
33.
Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore
Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.
Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.
Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.
Gerichtsurteile
Das Landgericht Duisburg stellt in seinem Urteil vom 24. Juni 1994 (Az. 4 S 473/92) fest: „Bei einer Versorgung mit Kronen ist die zahnärztliche Leistung 'Relationsbestimmung' nicht in den Gebührennummern 220 bis 222 GOZ mit eingeschlossen. Eine zusätzliche Berechnung von funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen nach den Gebührennummern 800 ff. ist daher möglich.
" Das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.10.1993 (Az. 4 U/145/91) bestätigt sogar einen groben Behandlungsfehler, wenn auch nur ein Verdacht auf Funktionsprobleme existiert und funktionsanalytische Leistungen unterbleiben.
Das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 02.05.2001 (Az. 2 S 916/00) geht noch einen Schritt weiter und bestimmt, dass seitens des Zahnarztes eine Versorgung abgelehnt werden muss, wenn der Patient eine reine "Kassenleistung" ohne Funktionsdiagnose will.