Beschreibung
Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung
(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung,das definitive Markieren der Referenzpunkte,
ggf. das Anlegen eines Übertragungsbogens,ggf. das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
Leistungsinhalt
Definitives Markieren der Referenzpunkte
Ggf. Anlegen eines Übertragungsbogens
Ggf. Koordinieren des Übertragungsbogen mit einem volladjustierbaren Artikulator
Dokumentation
- Indikation für die Behandlung
- Ergebnis der Behandlung
- Art und Menge des verwendeten Materials
- Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Behandlung
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen Diskusluxation links/rechts.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durch artrothische Gelenksveränderung.
- Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand wegen neuromuskulärer Desorientierung.
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen volladjustierbaren Artikulator mittels einer elektronischen Aufzeichnung der Scharnierachse der Kiefergelenke. Das geschieht mittels einer Übertragung nach Ermittlung und Markierung der Referenzpunkte durch einen individuell einzustellenden Gesichtsbogen.
- Eingeschlossen sind alle zahnärztlichen Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in den Artikulator anfallen.
- Labortechnische Leistungen, insbesondere die Montage von Ober- und Unterkiefermodell in einen adjustierbaren Artikulator sowie die Einstellung des Artikulators nach den übermittelten individuellen Werten, sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar.
- Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten.
- Das Registrieren von UK-Bewegungen mittels elektronischer Aufzeichnungen für virtuelle Kiefermodelle in einem virtuellen Artikulator ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst und wird daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Beschluss des Beratungsforums
Juni 2021
33.
Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore
Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.
Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.
Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.