9020 Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

Kategorie
K. Implantologische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
9020
Punktzahl
515
Faktor
(1.0) 28.96 €
(2.3) 66.62 €
(3.5) 101.38 €
Behandlungsbereich
Implantologie
Grundlegendes
Beschreibung

Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

Leistungsinhalt
  • Einbringen eines temporären Implantats
  • Einbringen eines orthodontischen Implantats
  • Region - Bereich 
  • Indikation für temporären Verbleib
  • geplante Tragedauer 
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer 
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • verwendetes Implantat (Hersteller, Modell, Chargennummer etc.)
     
GOZ
Privat abrechnen
Implantat
zusätzlich berechnungsfähig

folgend GOÄ Nr. Ä5000 - Ä5377

Allgemeine Bestimmungen Teil K

  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
    Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Implantate, Implantatteile, Implantatfräsen

Kommentartext

Januar 2021

  1. Die Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib dient der übergangsweisen Stabilisierung einer abnehmbaren prothetischen Versorgung.
  2. Die Leistung erfolgt in der Regel im Vorfeld einer definitiven implantatgetragenen prothetischen Rehabilitation.
  3. Implantate zum temporären Verbleib sind in der Regel geringer dimensioniert als Implantate zur definitiven Versorgung.
  4. Sie können auch transgingival gesetzt werden.
  5. Durch ihre Oberflächentextur sind sie wieder entfernbar.
  6. Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung werden sie auch als Verankerungselement für orthodontische Hilfsmittel benutzt.
  7. Die Leistung ist je gesetztem Implantat berechnungsfähig.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle
BZÄK