Punktzahl:
515
(1) 28,96 €
(2.3) 66,62 €
(3.5) 101,38 €
Gebührenziffer:
9020
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat
Leistungsinhalt
- Einbringen eines temporären Implantats
- Einbringen eines orthodontischen Implantats
Dokumentation
Region - Bereich
Indikation für temporären Verbleib
geplante Tragedauer
Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
Besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer
Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
verwendetes Implantat (Hersteller, Modell, Chargennummer etc.)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem tief reichender Implantation, besonders großer Implantatdurchmesser
- Besonders zeitaufwendige und vorsichtige Vorgehensweise bei extrem geschwächter Substanz des Knochens
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund besonders komplizierter Präparation durch Ausgleich der Parallelität bei Serienimplantaten
- Besonders schwierige Präparation bei geringem Platzangebot durch den ungünstigen Verlauf der Nachbarwurzel
- Besondere Schwierigkeit bei der Implantation: häufiges Zwischensondieren aufgrund der Nervnähe zum canalis mandibulae
- Sehr schwierige Knochenaufbereitung bei vestibulär/oral extrem dünner Knochenlamelle
Abrechenbar je
Implantat
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOÄ Nr. Ä5000 - Ä5377
Allgemeine Bestimmungen Teil K
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Implantate, Implantatteile, Implantatfräsen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib dient der übergangsweisen Stabilisierung einer abnehmbaren prothetischen Versorgung.
- Die Leistung erfolgt in der Regel im Vorfeld einer definitiven implantatgetragenen prothetischen Rehabilitation.
- Implantate zum temporären Verbleib sind in der Regel geringer dimensioniert als Implantate zur definitiven Versorgung.
- Sie können auch transgingival gesetzt werden.
- Durch ihre Oberflächentextur sind sie wieder entfernbar.
- Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung werden sie auch als Verankerungselement für orthodontische Hilfsmittel benutzt.
- Die Leistung ist je gesetztem Implantat berechnungsfähig.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK