103b Ergänzungsmaßnahmen zur Resektionsprothese, Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)

Kategorie
Teil 2 KB
Nummern
BEMA Bewertungszahl
80
BEMA Nr.
103b
Grundlegendes
Beschreibung

Ergänzungsmaßnahmen zur Resektionsprothese, Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)

Leistung
  • Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)
    •  z. B. Unterfütterungen o.
    • sonstige Wiederherstellungsmaßnahmen
  • Angabe des Kiefers
  • der Region des zusätzlichen Defektes
  • der vorgenommenen Maßnahmen
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Maßnahme
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.*1

*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.

  • Material- und Laborkosten
  • BEMA Nr. 103b neben BEMA Nr. 103c
Kommentartext

Beschluss des Bewertungsausschusses

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir Punktwert beantragt und abgerechnet.

Kommentarquelle
Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen
Kommentartext

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (a, b), 102, 103 (a, b, c), 104 (a, b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.

Beantragung
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen 101 - 104 nur im Zusammenhang mit Befunden der Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld Bemerkungen ein Hinweis auf Defektprothesen/Epithesen erfolgen.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

HINWEIS: Die BEMA Nr. 103b ist neben der BEMA Nr. 103c nicht abrechenbar