Grundlegendes
Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile kleineren Umfanges
- Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte
- oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile, kleineren Umfanges
- Abformungen
- Ermittlung der Bissverhältnisse
- Einprobe
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachbehandlungen
Dokumentation
- Beschreibung des Defektes
- Angabe des Kiefers
- Region des Defektes
- Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Abrechenbar je
Abrechnungsart
Abrechnungsbestimmungen
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen des Bema abrechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.1 *
*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Beschluss des Bewertungsausschusses
Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir Punktwert beantragt und abgerechnet.
Beschluss des Bewertungsausschusses
Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir Punktwert beantragt und abgerechnet.