BEMA Bewertungszahl:
36
BEMA Nr.:
62
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Alv
Beschreibung
Alveolotomie
Leistung
- Resektion am Aleveolarfortsatz
- am nicht ausgeheilten Kiefer
- primäre Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Genau Beschreibung der Maßnahmen
- besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
- Angabe Nahtmaterial
- ggf. Anzahl der Nähte
Abrechnungsbestimmungen
- Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
- Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
- Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
- Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.
Zusatzleistung abrechenbar
- vier bis acht Zähne einmal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- vier bis acht Zähne einmal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- vier bis acht Zähne einmal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- vier bis acht Zähne einmal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- vier bis acht Zähne einmal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- mehr als acht Zähne zweimal abrechenbar
- in seperater Sitzung auch für ein bis drei Zähne abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 spricht von einem Gebiet und nicht von der Extraktion von vier Zähnen. Auch bei der Extraktion nur eines Zahnes ist die Nr. 62 abrechenbar. Die Resektion des Knochens muss dann aber den Bereich dreier weiterer Zähne erfassen.
- Umfasst dass zu resezierende Gebiet mehr als 8 Zähne, ist die Nr. 62 zweimal berechnungsfähig.
- Umfasst das zu resezierende Gebiet weniger als 4 Zähne, kann die Nr. 62 nicht berechnet werden.
- Erfolgt die Resektion in einer selbständigen Sitzung, kann sie auch dann berechnet werden, wenn es sich um das Gebiet von weniger als drei Zähnen handelt.
- Es handelt sich bei der Nr. 62 um eine präprothetische Maßnahme, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss