BEMA Bewertungszahl:
20
BEMA Nr.:
02
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
Ohn
Beschreibung
Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps
Leistung
- Betreuung des Patienten
- Überwachung des Kreislaufes
- Blutdruckmessung
- der zusätzliche Zeitwaufwand muss dem Zahnarzt selbst entstehen
Dokumentation
- Grund für Ohnmacht
- durchgeführte Maßnahmen
- Dauer
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- Neben einer Leistung nach der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der Nr. Ä1 nicht abrechnungsfähig.
- Ohnmacht
- Kollaps
- je Sitzung
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- für zwischenzeitliche Erhohlungsphasen des Patienten
- bei Betreuung, Hilfeleistung durch eine andere Person als den Behandler selbst
- bei Betreuung, Hilfeleistung durch eine andere Person als den Behandler selbst
Kommentare / Hinweise
- Bei Ohnmacht oder Kollaps außerhalb der Sprechstunde kann die Nr. 03 neben der Nr. 02 abgerechnet werden.
- Der zusätzliche Zeitaufwand muss für den Zahnarzt selbst durch die Behandlung und Betreuung des Kranken entstanden sein. Eine Ruhezeit des Kranken, wenn dieser also allein oder von der Zahnärztlichen Fachangestellten beaufsichtigt ausruht, wird nicht als Zeitaufwand des Zahnarztes gerechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Zur Abrechnungsgrundlage dient der Notfall des Patienten, eine reine Überwachung während einer Behandlung erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung