Beschreibung
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
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Leistungsinhalt
intra- und extraorale Untersuchung zur Feststellung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs ggfs. verbunden mit kurzer Anamnese
- Befund der Zähne
- Befund der Mundhöhle
- pathologische Parodontalbefunde
- Aufzeichnung des Befundes
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund differentialdiagnostischer Aufklärung mit unterschiedlichen Therapievorschlägen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund hochgradiger Karies- und Parodontitis-Anfälligkeit und dadurch benötigte umfangreiche spezifische Dokumentation
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand infolge multipler pathologischer Befunde
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund Karies occulta: Langandauernde und intensive Suche mit Kaltlicht zur Diagnose von Approximal- und / oder Fissurenkaries
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund langandauernder Schmerzanamnese, welche zeitintensive differentialdiagnostische Abklärung verlangt
- Besondere Umstände, zeitaufwändige Befunderhebung aufgrund Erstanamnese bei Neupatient
- Besondere Umstände, erschwerte Befunderhebung aufgrundFunktionsstörungen
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die „Eingehende Untersuchung“ ist die intra- und extraorale Untersuchung zur Feststellung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs undggf. verbunden mit einer kurzen Anamnese.
Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. an welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung indiziert ist oder ob Kiefergelenkbefunde oder andere Befunde bestehen. Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Diese sind ggf. gesondert berechnungsfähig oder müssen mittels Anwendung der §§ 5 bzw. 2 eine Honorierung finden.
Die „Eingehende Untersuchung“ ist auch die erneute Befundung bei Kontrolluntersuchungen, die aus präventiven Gründen vorgenommen werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Eingehenden Untersuchungen“ besteht nicht. Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der „Eingehenden Untersuchung“ nicht.
Der Befund muss dokumentiert werden, Form und Umfang der Dokumentation bestimmt der Zahnarzt.
Die Erhebung von Indizes, wie Gingival-Indizes bzw. Parodontal-Indizes (z. B. PSI, API) oder eines PAR-Status sind nicht Bestandteil dieser Leistung.
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der „Eingehenden Untersuchung“ können zusätzlich berechnet werden.
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung berechnet werden wie auch andere weitergehende Untersuchungen, Analysen und Diagnostiken.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Leistung nach Nr. 0010 kann auch als eingehende Wiederholungsuntersuchung in Frage kommen, wenn nach der besonderen Art der Behandlung ein neuer Befund erhoben und festgehalten werden muss, um z. B. weitere Therapieschritte festlegen zu können. Überprüfungen von Therapiemaßnahmen zur Erfolgskontrolle sind keine eingehenden Untersuchungen (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 001 GOZalt, S. 145).
Laut der 3. Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 1020 ist die GOZ-Nr. 0010 im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 nur berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und wenn dies in der Rechnung begründet wird.
Laut der Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 6190 ist die GOZ-Nr. 0010 nicht nicht neben der GOZ-Nr. 6190 berechnungsfähig.
Die Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 sind wegen der Überschneidung der Leistungsinhalte nicht neben GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig. Dies ergibt sich mittelbar auch aus Nr. 1 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A, weil dort im Zusammenhang mit der Berechnung neben GOÄ-Nr. 3 sowohl die Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ als auch die Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 genannt sind.
Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (z. B. GOZ-Nr. 2030) für die Anwendung von Methoden zur Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört zum Leistungsinhalt der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (GOZ-Nr. 0010). Ein eventueller Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.
Bestandteil der eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen ist auch die Feststellung einer Craniomandibulären Dysfunktion (CMD). Dies erfolgt und wird dokumentiert nach wissenschaftlicher Empfehlung mit dem CMD-Screening (vgl. Ahlers, Jakstat, Klinische Funktionsanalyse, 4. Aufl., 2011, S. 134, 417, 452). Ein dadurch möglicher Mehraufwand kann mit dem Steigerungsfaktor abgegolten werden.
Referenzziffer
Gerichtsurteile
Mit Urteil vom 28.02.2007 (Az. 5 U 147/05) weist das OLG darauf hin, dass der Zahnarzt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit keinen Unverträglichkeitstest vornehmen muss. Im konkreten Fall hatte die Klägerin dem Behandler vorgeworfen, dass er vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests hätte durchführen müssen. Das OLG Oldenburg entschied, dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, wenn es bei einer implantat-getragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen.
Eine generelle Testung von Materialien oder Medikamenten vor jeglicher Behandlung sei im Übrigen in keiner Weise praktikabel (gleichlautend Entscheidung des OLG Stuttgart vom 02.01.1997 - 14 U 10/96).