Leistungsinhalt
Weichkunststoff (KFO)
- Verarbeitung von Weichkunststoff i Zusammenhang bei Aufbissen, Positionern und Abschirmelementen
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Kieferangabe , Art der Apparatur
• Art /Hersteller des Weichkunststoffes
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen.
• die BEL-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.
• die BEL-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar.
• Material für Weichkunststoff ist zusätzlch berechenbar
Beachte
Ausnahme
• bei Aufbissbehelfen, wenn die Aufbisse aus Weichkunststoffe gefertigt werden, sind auch diese als BEL-Nr. 712-1 zu berechnen
• nur bei Neaunfertigungen oder Reparaturen von KFO Geräten möglich für Positioner, Aufbisse, Abschirmelemente
• nicht abrechenbar für Elastische Fertigteile
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Verbrauchsmaterial
Kommentare / Hinweise
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar.
Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Wie ist die Verarbeitung von Weichkunststoff in Verbindung mit der Herstellung von Aufbissbehelfen abzurechnen?
Ein Aufbissbehelf kann teilweise oder vollständig in Weichkunststoff hergestellt werden; gemäß der Erläuterung zum Leistungsinhalt kann die Verarbeitung von Weichkunststoff jedoch nicht nach der L-Nr. 712 1 abgerechnet werden.
Die Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs ist nach L-Nr. 382 1 abrechenbar.