6100 Eingliederung Klebebracket zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Punktzahl:
165
(1) 9,28 (2.3) 21,34 (3.5) 32,48
Gebührenziffer:
6100
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Leistungsinhalt

  • Material- und Laborkosten für Standardmaterialien (unprogrammierte Edelstahlbrackets oder unprogrammierte Attachments)
  • bei mehreren Brackets oder Attachments auch mehrfach je Zahn
  • Positionierung des Klebebrackets
  • Eingliederung des Klebebrackets
  • Überschussentfernung
  • bei erforderlicher Umpositionierung oder Reparatur erneut berechnungsfähig

Dokumentation

  • vorbereitende Maßnahmen
  • betroffener zahn
  • verwendete Bracketsart oder Attachmentart und Befestigungsmaterial

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erschwerte Freistellung und Trockenlegung des schwer zugänglichem Behandlungsfeldes
  2. Erhöhte Schwierigkeit bei im Durchbruch befindlichem Zahn xy
  3. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Bebänderung des chirurgisch freigelegten Zahnes
  4. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Eng/Dreh/Kippständen und Niveauunterschieden
  5. Erhöhter Zeitaufwand bei exakter Repositionierung bei Bracket-/Bandreparatur
  6. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Ausrichten des Brackets/Bandes durch atypisches Winkelmerkmal der Krone

Abrechenbar je

je Klebebracket

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Materialund Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
  • Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Kommentare / Hinweise

Positionspapier der Bundeszahnärztekammer, August 2021

Eingliederung eines festsitzenden Retainers
Gebührenrechtliche Berücksichtigung einer besonderen Ausführung nach § 4 Abs. 2 GOZ

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Eingliederung des festsitzenden Retainers eine besondere Ausführung der Retention sei und daher nicht neben den Kernpositionen berechnet werden könne. Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes danach nicht zusätzlich berechenbar.

I. Urteilskritik

Das Urteil überzeugt weder fachlich noch gebührenrechtlich.

1. Zunächst enthalten die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss.

Zwar enthält der Gebührentext den Hinweis „Die Maßnahmen ...umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention ...innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“. Damit soll aber nicht die Nebeneinanderberechnung der Kernpositionen neben der Retainereingliederung ausgeschlossen werden. Vielmehr
verfolgt die Regelung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, die erneute Berechnung der Kernposition auszuschließen.

Die hiervon zu unterscheidende Berechnungsfähigkeit anderer selbständiger Leistungen wird vielmehr durch folgende Formulierung in der den Kernleistungen nachgeordneten Abrechnungsbestimmung geregelt: „Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190  bis 6260 nicht berechnungsfähig.“ Da diese Abrechnungsbestimmung abschließend formuliert ist, ist eine Ausdehnung auf darüber hinausgehende Leistungen, namentlich auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, nicht möglich. (so z.B. AG Hamburg-Barmbek, Az. 815 C 200/06 zur GOZ 1988)

Bekräftigt wird dies durch die Bundesregierung in der Begründung des Kabinettsentwurfes, in der es heißt:
„Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.“

Aus diesem Grund sind alle nicht ausdrücklich genannten selbständigen kieferorthopädischen Maßnahmen neben den Kernpositionen berechenbar. Unstreitig gilt dies z.B. für die Geb.-Nrn. 6000 bis 6020 oder 6100 ff. GOZ. Aus den genannten Gründen muss dies auch für die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes gelten.

2. Die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes ist zudem kein methodisch notwendiger Bestandteil der Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ, so dass die zusätzliche Berechnung auch nicht durch § 4 Absatz 2 GOZ ausgeschlossen wäre. Für eine Leistung, die ein methodisch notwendiger Einzelschritt einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten Zielleistung ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die im Gebührenverzeichnis aufgeführte Zielleistung eine Gebühr berechnet. Wann eine Leistung „methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung“ ist, definiert § 4 Absatz 2 Satz 4 wie folgt: Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

Erforderlich ist daher, dass zum einen die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ ausdrücklich die andere Leistung zu ihrem Bestandteil macht. Der Verordnungsgeber hat dies in den von ihm beabsichtigten Fällen in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. (vgl. z.B. Allgemeine Bestimmung Ziffer 1 zum Abschnitt E: Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.)

Die Eingliederung eines Lingualretainers ist in der Leistungsbeschreibung nicht zum Bestandteil der Kernpositionen gemacht worden. Zwar heißt es hier „Die Maßnahmen ...umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention ...“ Maßnahmen zur Retention im Sinne der Kernpositionen sind neben den erforderlichen Verlaufskontrollen jedoch nur Leistungen, die nicht über die Aushändigung und das Einsetzen eines
herausnehmbaren Gerätes hinausgehen. Dies folgt zwingend aus der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Berechnungsfähigkeit weiterer kieferorthopädischer Leistungen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dies zwar, umschifft die gebührenrechtlichen Konsequenzen aber, indem es den festsitzenden Retainer kurzerhand als „besondere Ausführung“ der Retention qualifiziert und annimmt, damit sei die zweite Voraussetzung, nämlich die „Berücksichtigung in der Bewertung“ nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 2 GOZ soll – durchaus nachvollziehbar – eine Doppelberechnung von Leistungen verhindern. Aus der Formulierung von § 4 Absatz 2 GOZ wird deutlich, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen „Leistungsbestandteil“ und „Besondere Ausführung“ unterscheiden wollte, sondern in beiden Fällen eine Berechnung ausschließen wollte, wenn die Leistung von einer anderen, berechneten Gebühr inhaltlich wie wirtschaftlich bereits erfasst ist. Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wie der Honorierungsvergleich zwischen der Geb.-Nr. 6030 GOZ und Geb.-Nr. 2698 GOÄ eindrucksvoll belegt.
Wann dies der Fall ist, wird in § 4 Absatz 2 Satz 4 näher erläutert. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt.

4. Eine verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten.

II. Konsequenzen

Es ist zu erwarten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (GOZ Nrn. 6030 bis 6080) nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Bei laufenden Behandlungen kommt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ in Betracht, so lange der Retainer noch nicht eingegliedert wurde. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Mehraufwandes nach § 5 GOZ in der Schlussrechnung möglich, ggf. auch erst am Ende des Vierjahreszeitraums, wenn der angefallene Aufwand endgültig eingeschätzt werden kann

Daneben können, wenn die Geb.-Nr. 6100 und 6140 GOZ nicht berechnet werden, die in diesen Leistungen eingeschlossenen Material- und Laborkosten für die Herstellung und Vorbereitung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnet werden.

Kommentarquelle:
BZÄK

Kommentar der Bundeszahnärztekammer September 2023

 

  1. Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.
  2. Mit der Berechnung der Nummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten. Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig.
  3. Die Gebührennummer gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket.
  4. Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig. Das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist ggf. wiederum berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung. Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern,z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.
  5. Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.
  6. Die Bracketumfeld-Versiegelung kann neben der Nummer 6100 separat als Glattflächenversiegelung berechnet werden.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Positionspapier der Bundeszahnäztekammer August 2021

Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets

Berechenbarkeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 (Az.: 8 C 8/19)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets zwar kein (methodisch notwendiger) Bestandteil der Eingliederung eines Klebebrackets, jedoch eine „besondere Ausführung“ des Eingliederns sei, die aufgrund des in § 4 Abs. 2 GOZ geregelten Zielleistungsprinzips nicht gesondert berechnungsfähig ist.

I. Urteilskritik

Zur Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ hatte sich durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. So hatten z.B. folgende Gerichte eine Nebeneinanderberechnung bejaht:

AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13
AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014 Az. 6 C 46/13
AG Bayreuth vom 27.02.2014 Az. 107 C 1090/13
LG Hildesheim vom 24.07.2014 Az. 1 S 15/14
Verwaltungsgericht Chemnitz vom 1.03.2017 3 K 2206/14

So hatte das Amtsgericht Recklinghausen in seiner o.g. Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass „das Aufbringen von Brackets durch die adhäsive Technik eine besondere Farm des Anbringens ist", welche über die Gebührenposition 2197 GOZ gesondert neben der 6100 GOZ berechnet werden kann. Das Amtsgericht Berlin/ Pankow urteilte: "Für den in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien nicht streitigen Umstand der Durchführung einer adhäsiven Befestigung, ist in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts über konservierende Leistungen mit der Neufassung der GOZ in Nummer 2197 eine Gebührenziffer geschaffen worden, die sich nach ihrem ausdrücklichen Inhalt allein über die adhäsive Befestigung verhält. Welcher Art die adhäsiv befestigte, zahnärztliche Versorgung ist, wird durch die nachfolgend in
Klammern genannten Regelbeispiele näher charakterisiert ... ". Das Gericht verweist darauf, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt, weswegen der Ansatz der 2197 "auf die adhäsive Befestigung von Brackets nach dem Wortlaut der Nummer möglich ist.“

Das Gericht urteilte folgerichtig, dass sich die adhäsive Befestigung der Brackets auch nicht in der Leistungsbewertung der Gebührenposition 6100 abbildet: "Dieser über die reine Befestigung des Brackets hinaus gehende Leistungsumfang hat sowohl wegen der beim Arzt erforderlichen Kompetenzen wie auch nach den ihm anfallenden Kosten und dem für ihn entstehenden Aufwand einen Gesamtumfang, der entscheidend dagegen spricht, dass die adhäsive Anbringung der Brackets bereits in dem Leistungsbild der
Nummer 6100 GOZ enthalten wäre." "Denn in der Tat wäre ... nach der Wertigkeit der hierfür in der Nummer 2197 vorgesehenen Punktzahl von 130 für alle sonstigen Tätigkeiten eine Punktzahl von 35 zu veranschlagen." Das Gericht anerkannte, dass sich die Therapieschritte der Eingliederung eines Brackets nach GOZ-Position 6100 nicht in einem Differenzbetrag von 35 Punkten abbilden lassen und damit die adhäsive Befestigung kein methodisch notwendiger Bestandteil der Gebührenposition 6100 GOZ darstellen kann .

Das Amtsgericht Bayreuth folgte dem und stellte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Pankow/Weißensee klar: "Inhalt der Ziffer 2197 ist nicht die Befestigung an sich, sondern die spezielle Art und Weise der Befestigung, so dass es sich um eine andere Regelung als die Ziffer 6100 handelt; im Ergebnis ist
daher beides festsetzbar (vgl. auch AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014 : AZ: 6 C 46/13, Seite 6)"

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit seiner Entscheidung vom 5. März 2021 nicht nur über diese Rechtsprechung hinweg, sondern auch über die Kommentierungen der einschlägigen Kommentarliteratur zur Gebührenordnung für Zahnärzte (namentlich Bundeszahnärztekammer, Liebold/Raff/ Wissing, "Der Kommentar - GOZ"; Peter H. G. Esser, "GOZ-Praxiskommentar usw.).

Zur Begründung seiner Auffassung ordnet das Bundesverwaltungsgericht die adhäsive Befestigung als besondere Ausführung des Eingliederns eine Klebebrackets ein. Auf die Frage, ob die „besondere Ausführung“ in der Bewertung der Geb.-Nr. 6100 GOZ Berücksichtigung gefunden habe, komme es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht: „Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare Abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen.
[...]
Dies zugrunde gelegt kann die Nummer 2197 Anlage 1 GOZ für die Eingliederung eines Brackets nicht mehr in Ansatz gebracht werden, weil sich dessen Eingliederung in Adhäsivtechnik mit dem Inhalt der gleichzeitig angesetzten Nummer 6100 Anlage 1 GOZ überschneidet und daher dem sog. Doppelberechnungsverbot unterliegt. [...] Auf die mit Blick auf einen Leistungsbestandteil im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GOZ wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ relevante Frage, inwieweit die Adhäsivtechnik in der Punktebewertung der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ berücksichtigt worden ist, kommt es dann nicht mehr an.“

§ 4 Absatz 2 GOZ soll – durchaus nachvollziehbar – eine Doppelberechnung von Leistungen verhindern.
Aus der Formulierung von § 4 Absatz 2 GOZ wird deutlich, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen „Leistungsbestandteil“ und „Besondere Ausführung“ unterscheiden wollte, sondern in beiden Fällen eine Berechnung ausschließen wollte, wenn die Leistung von einer anderen, berechneten Gebühr inhaltlich wie wirtschaftlich bereits erfasst ist. Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil sich die Therapieschritte der Eingliederung eines Brackets nach GOZ-Position 6100 sowie die mit der Gebühr abgegolten Material und Laborkosten des Standardmaterials nicht in einem Differenzbetrag von 35 Punkten abbilden lassen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt.

Eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten.

II. Konsequenzen

Es ist zu erwarten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der adhäsiven Befestigung eines Brackets bei der Gebührenbemessung der Geb.-Nr. 6100 GOZ nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets (vestibulär oder lingual) und die Überschussentfernung. Mit der Berechnung der Gebührennummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten. Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig (siehe Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt G).
Wie sich aus dem Begriff „Klebebracket“ ergibt, wird das Bracket durch einen Klebevorgang mit dem Zahn verbunden. Das Kleben des Brackets ist also Leistungsbestandteil. Dabei kann die Klebemethode keine Rolle spielen. Wird das Bracket adhäsiv befestigt, ist es also nicht zulässig, zusätzlich GOZ-Nr. 2197 zu berechnen, da die adhäsive Befestigung mit der Gebühr für GOZ-Nr. 6100 abgegolten ist. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer Kommentierung zur GOZ in der Fassung vom 5. Dezember 2011, in der in der abschließenden Aufzählung der mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähigen Leistungen die GOZ-Nr. 6100 keine Erwähnung findet und das Kleben des Brackets als Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 6100 angesehen wurde.
Gerichtliche gegenteilige Einzelfallentscheidungen in diesem Zusammenhang haben für Verunsicherungen beim Patienten geführt. Aus diesem Anlass gehen wir auf die wichtigsten Argumente ein:

- Die Eingliederung eines Klebebrackets sei sowohl durch die adhäsive Befestigung als auch durch ein Verkleben mittels Glasionomerzement möglich.

PKV: Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets stellt die Standardmethode zur Befestigung eines Klebebrackets dar. Die Eingliederung eines Klebebrackets mittels klassischem Glasioniomerzement ist unüblich und findet aufgrund der geringeren Haftkraft keine
Anwendung in der Kieferorthopädie. Die adhäsive Befestigung mittels Komposit ist integraler Bestandteil der Eingliederung eines Brackets und keine „besondere Ausführung“ der Bracketeingliederung. In der Fachliteratur heißt es dazu:

  1. - Festsitzende Apparaturen: Die Bestandteile der Apparatur sind Band, Bracket (Klammer und Greifer) und Bogen. Das Bracket wird mithilfe der Säure-Ätz-Technik und einem Komposit direkt auf dem Zahn befestigt oder zunächst auf einen Ring (Band) geschweißt, der dann auf die Krone aufgesetzt wird.“ (Dr. W. Harzer, Kieferorthopädie, Thieme Verlag, 2011, S. 211)
  2. - „Zur Befestigung von Brackets werden eine Vielzahl von Komposit-Klebern eingesetzt, die nach Anätzen des Schmelzes die Verbindung zwischen der Bracketbasis und dem Zahn übernehmen.“ (Prof. Dr. Schopf, Curriculum Kieferorthopädie Band II, Quintessenz Verlags-GmbH, 4 Auflage 2008, S. 473)
  3. - „Die konventionelle Adhäsivtechnik gilt heute als Standardverfahren bei der Bracketbefestigung. Basierend auf dem 1955 von Buonocore beschriebenen Verfahren führte Newman 1965 die Adhäsivtechnik erstmalig in die Kieferorthopädie ein. (l Holzmeier, M., Schaubmayr, M., Dasch, W. et al. J Orofac Orthop (2008) 69: 78. doi:10.1007/s00056-008-0709-6).

Hier wird auch deutlich, dass die adhäsive Befestigung von Brackets zum Zeitpunkt der GOZ 1988 schon längst Praxisreife erlangt hat, als solche bereits in der Bewertung der GOZ-Nr. 610 zum Zeitpunkt der GOZ 1988 Berücksichtigung fand und sich heute unverändert in der GOZ 2012 als GOZ-Nr. 6100 wiederfindet.

- Nach Abzug der in GOZ-Nr. 2197 genannten Punktzahl von 130 von der in GOZ-Nr. 6100 genannten Punktzahl von 165 verblieben lediglich 35 Punkte für die sonstigen Leistungen.

PKV: Der Aufwand der adhäsiven Befestigung ist in ihrer unterschiedlichen Anwendung nicht in allen Fällen vergleichbar, d.h. das Befestigen eines Klebebrackets ist weit weniger aufwendig als beispielsweise die adhäsive Befestigung einer keramischen Teilkrone. Die Bewertung der adhäsiven Befestigung/des Klebens des Brackets ist als einzige logische Konsequenz niedriger als die Bewertung der GOZ-Nr. 2197. Konkret bedeutet das, dass von den 165 Bewertungspunkten viel weniger als 130 von der adhäsiven Befestigung aufgezehrt werden, alles andere wäre fachlich nicht nachvollziehbar. Somit werden die übrigen Leistungen Positionierung, Überschussentfernung und Materialkosten angemessen honoriert.

- Auch das Veneer könne nur adhäsiv befestigt werden und trotzdem zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.
PKV: Die GOZ-Nr. 2197 ist in Bezug auf Befestigungsmaßnahmen zu sehen, die nicht nur durch Kleben, sondern auch auf andere Art und Weise, z. B. durch Zementieren durchgeführt werden können. Es soll damit dem mit dieser Methode verbundenen Mehraufwand Rechnung getragen werden. Bei GOZ-Nr. 6100 gibt es aber keine verschiedenen Befestigungsalternativen, sondern nur das Kleben. Auch das Veneer, das im Leistungstext der GOZ-Nr. 2197 ausdrücklich als ein Anwendungsbeispiel genannt ist, kann nur adhäsiv befestigt werden. Im Unterschied zu den Klebebrackets, die eine eigenständige Versorgungsform darstellen, handelt es sich jedoch bei einer Veneerversorgung um eine von mehreren Varianten der Versorgung mit einer Teilkrone (GOZ-Nr. 2220). Teilkronen können – als Metallkronen – konventionell befestigt werden und – als Keramikkronen – auch adhäsiv. Der Aufwand des Zahnarztes ist bei den adhäsiv befestigten Teilkronen höher, so dass der zusätzliche Ansatz der GOZ-Nr. 2197 gerechtfertigt erscheint.

Diese Sichtweise ist höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt worden. Das Urteil beruht auf der Anwendung und Auslegung der GOZ und nicht auf beihilferechtlichen Besonderheiten, sodass es inhaltlich auch auf gebührenrechtliche Fälle ohne Beihilfebezug übertragbar ist. Weitere – diese Sichtweise bestätigende – Urteile sind beim AG Burgdorf (Urteil vom 6. Februar 2014, Az.: 13 C 338/13) und AG Nürnberg (Urteil vom 21. April 2015 Az.: 12 C 7440/14) ergangen.

Mit den Argumenten aus einer Vielzahl der gerichtlichen Urteile hat sich der PKV-Verband in einer ausführlichen Stellungnahme zum Thema „Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2197 und 6100“ detailliert auseinandergesetzt (https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/GOAE-GOZ/GOZ_s...).
Oft wird der Ausdruck „unprogrammierte Attachments“ in der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G fehlinterpretiert als Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung, um deren zusätzliche Berechnung mit der GOZ-Nr. 6100 zu rechtfertigen. Mit „unprogrammierten Attachments“ bezeichnet man die aufgeschweißten Befestigungselemente (z.B. Tubes) auf kieferorthopädischen Bändern. Sie fallen wie die ebenfalls in derselben Allgemeinen Bestimmung erwähnten „Edelstahlbänder“ ausschließlich im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6120 an. Bei den Aligner-Attachments handelt es sich hingegen um kleine Blöcke aus Kunststoff, die auf die Zähne geklebt werden und als Verankerungselement für die Schiene individuelle Zahnbewegungen ermöglichen. Ihre Eingliederung ist abgegolten mit den Kernpositionen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 und können weder originär noch analog mit der GOZ-Nr. 6100 berechnet werden.
Vorbereitende Maßnahmen zur Eingliederung von Brackets sind Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 6100. Bei der Eingliederung oder Entfernung von Brackets oder Bändern darf die GOZ-Nr. 2030 nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 610 bis 617 GOZalt, S. 203).

Die Gebührenposition gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket.

Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig.
Auch das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist berechnungsfähig.

 

 

Kommentarquelle:
PKV

Gerichtsurteile

1. Nachdem das AG Pankow/Weißensee am 10.01.2014 (Az.: 6 C 46/13), das AG Recklinghausen am 19.12.2013 (Az.: 54 C 117/13) sowie das Amtsgericht Bayreuth mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az.: 107 C 1090/13) feststellten, dass neben der GOZ-Nr. 6100 für ein Klebebracket auch die GOZ-Nr. 2197 für dessen adhäsive Befestigung berechnet werden kann, hat auf Landgerichtsebene das LG Hildesheim am 24.07.2014 (Az.: 1 S 15/14) diese Sichtweise noch einmal bestätigt: „Der Wortlaut der Gebührennummer 6100 lautet nämlich: "Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" und erfasst mithin ausdrücklich das Eingliedern selbst als Leistung, ohne die Art und Weise der Eingliederung festzulegen. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass eine Eingliederung sowohl durch die adhäsive Befestigung, als auch durch ein Verkleben mittels Glasionemerzement möglich ist. D.h. unabhängig davon, ob beide Möglichkeiten ein Verkleben darstellen, ist eine verschiedene Ausführung der Eingliederung möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Gebührennummer 2197 neben der Gebührennummer 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bei der Einbringung von Brackets mittels Adhäsionstechnik abrechenbar ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S.2 GOZ steht dem nicht entgegen.“

2. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.

Urteile GOZ-Nr 2197 ist neben GOZ-Nrn.:6100, 6120,6160 Eingliderung von KFO-Aparatur  nicht Beihilfefähig:

3. Die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ mag zwar gebührenrechtlich vertretbar sein, die Beihilfe kann sich aber – rechtlich vertretbar – auch der gegenteiligen Auffassung anschließen.

4. Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

Beschlossen durch

Landesgericht