Beschreibung
Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear)
Leistungsinhalt
• Auswahl der intra-/extraoralen Verankerungsapparatur
• Eingliederung und Anpassung einer intraoralen Verankerung
• Eingliederung einer extraoralen Verankerung
- auch für Wiedereingliederung nach Reparatur
- je Verankerung
- nicht für Kopf- Kinn- Kappe
- Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar
Dokumentation
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erschwerte Anpassung aufgrund ungünstiger Morphologie
- Erschwerte Anpassung zeitaufwändiger Justierung
- Erschwerte Anpassung durch erforderliche Sonderbiegungen
- Schwierige Umstände durch besonders hohe, ästhetische Anforderungen
- Erschwerte Anpassung durch erhöhten Lippentonus
- Erschwerte Anpassung eines Lingualbogens stark erhöhter Zeitaufwand
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021
Die Gebührennummer beschreibt beispielhaft eine berechnungsfähige Apparatur zur intra-/extraoralen Verankerung. Die Materialien und ggf. Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Gebührennummer beschreibt die Eingliederung einer intraoral/extraoral verankerten Apparatur (z.B. Headgear, Transpalatinalbogen, Nance etc.). Die Leistung kann nur einmal je Apparatur berechnet werden, auch wenn diese an mehreren Stellen befestigt wird.
Das Einbringen von gesonderten Gummizügen/Elastics ist nicht mit der GOZ-Nr. 6160 berechnungsfähig. Sie stellen keine Verankerung im Sinne dieser Gebührenposition dar und sind mit den Kernpositionen gemäß GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.