Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa an Zahn 15 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Endodontie

Abrechnungsbereiche

GOZ
GOÄ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Patient kommt mit Beschwerden am Zahn 15.

Symptombezogene Untersuchung, Vitalitätsprüfung und Röntgenbild (Zahnfilm) werden erstellt und besprochen.Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie, Zusätzlich eine palatinale intraligamentäre Anästhesie notwendig. Trepanation und Amputation der Pulpa an Zahn 15 unter Kofferdam (15) mit anschließender Medikamenteneinlage und temporärer speicheldichter Verschluss der Kavität welcher adhäsiv befestigt wurde.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
13.06.GOÄ
Ä1
Beratung des Patienten199
13.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung - Patient hat Beschwerden an Zahn 151804.66
13.06.15 GOZ
0070
Vitalitätsprüfung - Befund: Zahn 15 ist positiv1502.81
13.06.15GOÄ
5000
Röntgenaufnahme10
13.06.15GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
13.06.15GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie Begründung: Nur durch die zusätzliche palatinale intraligamentären Anästhesie konnte eine ausreichende Anästhesietiefe erreicht werden.2606.75
13.06.14-16GOZ
2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Zur absoluten Trockenlegung der Wurzelkanäle.1653.66
13.06.15GOZ
2390
Trepanation eines Zahnes1653.66
13.06.15GOZ
2350
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren 129016.31
13.06.15GOZ
2020
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität1985.51
13.06.15GOZ
2197
Adhäsive Befestigung 11307.31
Gesamt: 61.36

Berechnungsfähige Materialien

  • Anästhetikum

Hinweise zur Abrechnung

Der temporäre speicheldichte Verschluss nach GOZ-Nr. 2020 kann auch adhäsiv eingesetzt werden, dafür könnte die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) zusätzlich berechnet werden.

Eine Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nr. 2390 zusätzlich berechenbar und nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2350.

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 2350 (Stand 01/2021)

  1. Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.

  2. Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.

  3. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

  4. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.