Beschreibung
Ergänzungsmaßnahmen zur Resektionsprothese, Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)
Leistung
- Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)
- z. B. Unterfütterungen o.
- sonstige Wiederherstellungsmaßnahmen
Dokumentation
- Angabe des Kiefers
- der Region des zusätzlichen Defektes
- der vorgenommenen Maßnahmen
- Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.*1
*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
Beschluss des Bewertungsausschusses
Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir Punktwert beantragt und abgerechnet.
Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (a, b), 102, 103 (a, b, c), 104 (a, b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.
Beantragung
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen 101 - 104 nur im Zusammenhang mit Befunden der Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld Bemerkungen ein Hinweis auf Defektprothesen/Epithesen erfolgen.
HINWIES: Die BEMA Nr. 103b ist neben der BEMA Nr. 103c nicht abrechenbar