2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde

Gebührenziffer:
2000
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Erstversorgung einer kleinen Wunde

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
8
Abrechenbar je:
Wunde

Leistungsinhalt

Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • Wundabdeckung
  • Kompression
  • o.Ä.

Kommentare / Hinweise

  1. Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
  2. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
  3. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
  4. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
  5. je zu versorgende Wunde
  6. Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
  7. nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
  8. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
LRW

Privat abrechnen

Punktzahl:
70
(1) 4,08 (2.3) 9,38 (3.5) 14,28

Leistungsinhalt

Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • Wundabdeckung
  • Kompression
  • o.Ä.

Kommentare

  1. Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
  2. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
  3. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
  4. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
  5. je zu versorgende Wunde
  6. Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
  7. nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
  8. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss