Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungsbereiche
BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs
01.02.: Pat. kommt mit seiner gebrochenen Schiene. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Da diese noch neu ist und eigentlich noch funktionsfähig, wird diese im Labor repariert.
14.02.: Schienenkontrolle. Es muss etwas eingeschliffen werden.
20.02.: Eingehende Untersuchung und Schienenkontrolle. Schiene passt.
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.02. | BEMA Ä1 | Beratung eines Kranken, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
01.02. | UK | BEMA K6 | Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs | 1 | 30 | 30€ |
14.02. | UK | BEMA K8 | Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode) | 1 | 12 | 12€ |
20.02. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
20.02. | UK | BEMA K7 | Kontrollbehandlung | 1 | 6 | 6€ |
Gesamt: 75€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Aufbissbehelfe aus Kunststoff können in der Regel wiederhergestellt werden.