14 Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratorimskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde

BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
14
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde

Leistung

  • Präparieren eines Zahnes
  • Einfügen einer Zahnkrone aus Metall (in der Regel im Seitenzahnbereich) oder Kunststoff an einem Milchzahn, die Aussnahme besteht hier nur dann für  bleibende Zähne, wenn:
    • eine Versorgung des Zahnes durch eine Füllungsteherapie nicht gegeben ist
    • eine Versorgung durch eine definitive Krone in absehbarer Zeit nicht möglich ist
  • Einproben
  • inkl. Material - und Laborkosten
  • Nachkontrolle

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Grund der Kronenanfertigung
  • Art/Material der Krone
  • verwendetes Material
Abrechenbar je:
Krone

Abrechnungsbestimmungen

• Das Wiederbefestigen einer Krone kann über den erneuten Ansatz der BEMA 14 in Ansatz gebracht werden

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- Material- und Laborkosten sind nicht gesondert berechenbar
- Kann bei erwachsenen Patienten nicht in Ansatz gebracht werden, wobei die Altersgrenze in der pädiatrischsen Zahnheilkunde nicht näher definiert ist

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 14 kann nur bei Kindern und Jugendlichen abgerechnet werden.
  2. In der Regel wird die Versorgung mit konfektionierten Kronen bei Milchmolaren angewandt. In Ausnahmefällen kann auch eine entsprechende Versorgung des Sechsjahresmolaren, bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert sein.
  3. Materialkosten konfektionierter Kronen können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Sie sind mit der Nr. 14 abgegolten.
  4. Sind Aufbaufüllungen unter der konfektionierten Krone notwendig, ist daneben die Nr. 13a oder 13b abrechenbar.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch