Beschreibung
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung
Leistung
- Ablösen des Zahnfleischrandes,
- Luxation und Extraktion des einwurzeligen Zahnes
- Auskratzung von Granulationsgewebe oder einer kleinen Zyste,
- Glätten der Knochenränder,
- Stillung einer kleinen Blutung
- primäre Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Risikoaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- ggf. steriler Tupfer
Abrechnungsbestimmungen
- Abrechenbar für das Entfernen eines einwurzeligen Zahnes.
- Als einwurzelig gelten (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wurzeln):
- alle Frontzähne
- im Oberkiefer Zahn 5
- im Unterkiefer Zahn 4 und Zahn 5
- bei den Milchzähnen: alle Frontzähne
- Das Entfernen eines Wurzelrestes kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.
- einschließlich primärer Wundversorgung
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Das Entfernen eines Wurzelrestes wird nach der Bema Nr. 45 abgerechnet, nach der die Entfernung des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.
- Wird bei der Entfernung des Wurzelrestes der Leistungsinhalt einer Osteotomie erbracht, kann die Nr. 47a abgerechnet werden.
- Handelt es sich um einen impaktierten Wurzelrest, wird die Entfernung nach der Nr. 48 abgerechnet.
Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021
IV. Chirurgische Behandlung
1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.
2. Beim Entfernen von Zähnen und anderen chirurgischen Eingriffen im Mund- und Kieferbereich soll die Vorgehensweise gewählt werden, die
a) eine schnelle Wundheilung erwarten lässt,
b) Schleimhaut und Knochenverhältnisse soweit wie möglich erhält,
c) günstige Voraussetzungen schafft für eine spätere prothetische Versorgung.
3. Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.
Die Zahnextraktion kann angezeigt sein bei
a) umfangreicher kariöser Zerstörung eines Zahnes,
b) fortgeschrittener Parodontalerkrankung,
c) Erkrankungen der Pulpa und des apikalen Parodontiums, die einer endodontischen und chirurgischen Therapie nicht zugänglich sind,
d) traumatischen Zahnfrakturen,
e) fehlstehenden, verlagerten oder impaktierten Zähnen sowie bei kieferorthopädischer Indikation,
f) schlechter Prognose anderer Maßnahmen
g) oder wenn wichtige medizinische Gründe eine zwingende Rechtfertigung da-für liefern, eine bestehende oder potentielle orale Infektionsquelle zu beseiti-gen.
4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
5. Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.
6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrations-anästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.
Protokollnotiz
Der Bundesausschuss stellt fest:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“