BEMA Bewertungszahl:
80
BEMA Nr.:
51a
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Pla1
Beschreibung
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik als selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
Leistung
- Bildung eines Dehnungs-, Schwenk- oder Brückenlappens zum Verschluss der Mund-Antrum-Verbindung
- Naht
- primäre Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe
- besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Verschluss
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Wenn zur Deckung einer Mund-Antrum-Verbindung (MAV) eine Aufklappung notwendig ist, kann die Bema-Nr. 51a abgerechnet werden (z.B. nach Extraktionen, als Spätbefund festgestellt oder nach Verletzung)
- Ist eine Aufklappung im Rahmen von Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen und Osteotomien bereits erfolgt, kann für die plastische Deckung die Bema-Nr. 51b abgerechnet werden.
- Spülungen der Kieferhöhle und/oder Instillation von Medikamenten sind nach GOÄ-Nr. Ä1479 abrechenbar.
- Verbands- oder Verschlussplatten sind zusätzlich nach GOÄ-Nr. Ä2700 abrechenbar.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss