Beschreibung
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
Leistungsinhalt
Ablösen des Zahnfleischrands
Lösen der Sharpeyschen Fasern
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.
Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Risikoaufklärung
- schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen notwendigem Eingriff im infizierten Gebiet, schwieriges Erreichen der Anästhesietiefe.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erheblicher Zeitaufwand wegen sehr festsitzendem Zahn, sehr kompakter Knochen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen sehr vorsichtigem Vorgehen bei grazilen Knochen- und Schleimhautstrukturen.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Umstände aufgrund vorangegangenen Erhaltungsversuchs durch Kariesentfernung.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr vorsichtigen Vorgehens wegen extrem spröden, frakturgefährdeten Zahnes.
- Erheblicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen stark gekrümmten Wurzeln.
zusätzlich berechnungsfähig
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Entfernung einwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3000 zu berechnen.
- Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden.
- Auch die Entfernung enossaler Implantate mittels Extraktion wird nach dieser Nummer berechnet.
- Die Extraktion zur Entfernung eines Zahn- oder Wurzelrestes wird nach der Nummer 3020 berechnet.
- Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 3000 GOZ ist mit Versicherten der GKV für Implantatentfernungen vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Zusätzlich anfallende Leistungen im Zusammenhang mit der Entfernung eines enossalen Implantats sind ebenfalls mit dem Patienten privat zu vereinbaren.
Knochenresektion
Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.