56b Operation einer Zyste, durch orale Zystostomie

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
72
BEMA Nr.
56b
Abkürzung
Zy2
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Operation einer Zyste durch orale Zystostomie

Leistung
  • Schleimhautschnitt
  • Bildung eines Schleimhaut-Knochenhaut-Lappens (Mucoperiostlappen)
  • Abtragen einer die Zyste bedeckenden Knochenwand
  • Eröffnung und Fensterung des Zystenbalgs mit anschließender Spülung und Inspektion der Zyste
  • Glättung scharfer Knochenränder
  • Fixierung des Mucoperiostlappens, z. B. mittels Naht oder – der Tamponade der gefensterten Zystenhöhle verhindert werden
  • primäre Wundversorgung
  • Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Zyste
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Nr. 56 abrechnungsfähig.

Kommentartext
  1. Die Zystenoperation durch Zystektomie oder durch Zystostomie wird danach unterschieden, ob sie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht oder nicht.
  2. Unter Zystektomie versteht man die völlige Entfernung des Zystenbalges mit möglichst dichter Wundnaht (Op. nach Partsch II).
  3. Eine Zystektomie als selbständige Leistung kommt in der Regel dann zur Abrechnung, wenn es sich um zahnlose Zysten (z.B. Residualzysten) oder um einen zeitlich versetzten Zweiteingriff nach Extraktionen des die Zyste verursachenden Zahnes handelt.
  4. Bei der Zystostomie wird die Zyste zu einer Nebenhöhle der Mund-, Nasen- bzw. Kieferhöhle gemacht (Op. nach Partsch I).
  5. Die Erstversorgung der Wunde, ggf. einschließlich Naht oder Tamponade, ist im Leistungsansatz enthalten.
  6. Eine sorgfältige Dokumentation der Zyste und des operativen Aufwands bei der Entfernung ist insbesondere bei den Zystenentfernungen im Zusammenhang mit Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen erforderlich.
  7. Für den Versand des Untersuchungsmaterial kann das Porto berechnet werden (Bema-Nr. 602).
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss