Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31- PKV
Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31
Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31
Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31
Neuplanung einer gebogenen mehrarmigen Klammer regio 15 mit Einarbeitung in die vorhandene Prothese im Oberkiefer, incl. Abformung.
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung.
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach GOZ-Nummer 5080.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement.
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation).
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040.
Teilleistungen nach den GOZ-Nummern 5000 bis 5040
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.