5050 Teilleistungen nach Nr. 5000 bis 5040 bis einschl. Präparation oder Abformungen b. Implantat

Punktzahl:
0
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Gebührenziffer:
5050
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Teilleistungen nach den GOZ-Nummern 5000 bis 5040

Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden wenn: Der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt. Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • erbrachte Leistungen
  • Material
  • Grund des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
  2. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
  3. Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
  4. Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde.
  5. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt.
  6. Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein.
  7. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.
  8. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen /.../, die im Zusammenhang mit den Teilleis tungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Positionspapier der Bundeszahnärztekammer

Stand Mai 2013

Berechnung von Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt sind
Eine analoge Berechnung ist angezeigt, auch wenn es sich um eine Leistung handelt, die Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung ist.
Der Verordnungsgeber selbst hat in bestimmten Fällen (Geb.-Nrn. 2230, 2240, 5050, 5060 GOZ) Leistungen in eigenen Gebührennummern als selbständige Leistungen benannt, obwohl diese Leistungen gleichzeitig Bestandteil anderer, umfassenderer Leistungen sind.
Diese Leistung, die selbständiger Bestandteil der umfassenderen Leistung ist, kann gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ allerdings nur dann analog berechnet werden, wenn die umfassendere Leistung nicht berechnet wird und sie nicht Bestandteil einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.
Auch ist durch Weiterentwicklung die Verselbständigung des Teiles einer beschriebenen Leistung und damit dessen analoge Bewertung denkbar. Eine Berücksichtigung über den Steigerungssatz ist nicht möglich, da die Leistung nicht vollständig erbracht wurde.

Kommentarquelle:
BZÄK