5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung

Punktzahl:
450
(1) 25,31 (2.3) 58,21 (3.5) 88,58
Gebührenziffer:
5100
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung

Leistungsinhalt

  • Einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Abformungen
  • Einprobe(n)
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • ggfs. Abformung mit individuellem Löffel
  • Abformmaterial
  • Art der Befestigung
  • eventuelle Anproben

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit der Detaildarstellung bei Abformung und Fixierung des Sekundärteils, schwierige Einarbeitung in den vorhandenen ZE
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Abformung aufgrund abnormer Salivation/Hyperaktivität der Zunge/Würgereiz.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund komplizierter Anpassung und Einarbeitung in vorhandene Restauration.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund äußerst schwieriger prothetischer Einproben
  5. Erhöhte Umstände aufgrund besonders schwieriger Fixierung der Abformung
  6. Erhöhter Zeitaufwand durch Mehrfachabformung

Abrechenbar je

je Sekundärteil

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung wird erbracht, wenn ein Außenteleskop erneuert werden muss, das zugehörige Innenteleskop jedoch noch funktionstüchtig ist.
  2. Erforderliche Abformungen sowie eine einfache Bissnahme können nicht gesondert berechnet werden.
  3. Im Zusammenhang mit dieser Leistung kann auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt und gesondert berechnet werden.
  4. Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der 5100 mit der Nummer 5080 zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5100 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Beschreibung des Festzuschusses nach Befund-Nr. 6.10 beinhaltet keine topografische oder anzahlmäßige Beschränkung der Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen bzw. Primär- oder Sekundärkonuskronen.
  3. Jedoch wird durch die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 festgelegt, dass im Rahmen der Regelversorgung mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen gehören.
  4. Somit sind Erneuerungen von Primär- oder Sekundärteleskopkronen bzw. Primär- oder Sekundärkonuskronen auf Eckzähnen oder ersten Prämolaren sowie bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen als Regelversorgungsleistungen mit der halben Gebühr nach Nr. 91d BEMA abzurechnen.
  5. Erneuerungen von Sekundärteilen außerhalb der Einschränkung der Festzuschuss-Richtlinie können nach der Nr. 5100 GOZ vereinbart werden.
  6. Ebenso können Erneuerungen von zum Beispiel Sekundärteilen mit Vollverblendung oder mit vestibulären Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen oder von Sekundärteilen in Galvanotechnik nach Nr. 5100 GOZ vereinbart werden.
  7. Die alleinige Erneuerung/Anfertigung eines Primärteils einer Teleskop- bzw. Konuskrone ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ als nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung zu berechnen, sofern kein Regelversorgungsanspruch besteht.
Kommentarquelle:
KZBV

Reparatur eines Primärteleskops
Beschluss 44: Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopverankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch